Kann man einen Bevollmächtigten "abschießen", wenn er einen Vergleich anficht und den Richtern dadurch mehr Arbeit beschert? Der Betroffene litt an einem psychoorganischen Hirnsyndrom mit einer mittelgradigen dementiellen Entwicklung. Er wurde als Erbe seiner Schwester auf Rückzahlung von Sozialleistungen verklagt. In diesem Verfahren wurde ein Vergleich geschlossen, durch den der Betroffene "raus" war. Dafür trat er aber seine möglichen Ansprüche gegen seinen Vorsorgebevollmächtigten ab. Der Vorsorgebevollmächtigte focht den Vergleich an, so dass das Verfahren beim Gericht fortgeführt werden musste. Das Gericht regte daher die Bestellung eines Kontrollbetreuers an.
Das Amtsgericht kam diesem Wunsch nach. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung. Dabei versäumten es beide Gerichte, dem Betroffenen das Gutachten über seine Gesundheit zur Kenntnisnahme und ggf. Stellungnahme zu überlassen. Bereits aus diesem Grund konnten die Entscheidungen keinen Bestand haben.
In den Beschlüssen fanden sich keine Feststellungen darüber, ob der Betroffene noch einen freien Willen bilden konnte. Das ist ungünstig, weil es dazu die folgende gesetzliche Regelung gibt:
§ 1896 BGB VoraussetzungenAlso konnten die Beschlüsse auch deshalb nicht in der Welt bleiben. Weiterhin wies der BGH darauf hin, dass er noch genauere Feststellungen benötigt, warum die Kontrollbetreuung erforderlich war und wieso sie nicht noch weiter eingeschränkt werden konnte.
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(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
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Also kann man einen Bevollmächtigten nur dann über eine Kontrollbetreuung "abschießen", wenn der Betroffene keinen freien Willen mehr hat und wenn sich gut begründen lässt, warum der Bevollmächtigte den Interessen des Betroffenen zuwider handelt.
Ihr Vorsorgeanwalt hilft Ihnen gern, wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind.
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