Kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen, wenn der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hat? Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30.03.2011 - XII ZB 537/10 - befassen. In § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB steht, dass eine Vorsorgevollmacht eine "normale" Betreuung in der Regel ausschließt. Als Ausnahme davon steht in § 1896 Absatz 3 BGB, dass ein Betreuer auch (nur) zu dem Zweck bestellt werden kann, dass er den Vorsorgebevollmächtigten überwacht. Gilt dies bereits dann, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist und der Vorsorgebevollmächtigte seine Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt? Der BGH entschied: nein.
Nach der Ansicht des BGH darf eine Kontrollbetreuung nur errichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung könne nicht allein damit begründet werden, das der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung den Bevollmächtigten nicht mehr überwachen könne. Vielmehr könne ein Kontrollbetreuer nur bestellt werden, wenn weitere Umstände vorliegen. Hierzu nennt der BGH zwei Beispiele:
- wenn die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder von besonderem Umfang seien oder
- wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen.
Weiterhin führte der BGH aus, dass bei mehreren Bevollmächtigten in der Regel eine Kontrollbetreuung ausscheidet, weil die Bevollmächtigten sich gegenseitig überwachen können. Der
VorsorgeAnwalt e.V. hat diese Thematik intensiv aufgearbeitet. Für verschiedene Fallkonstellationen stehen Bausteine zur Verfügung, die Ihnen Ihr VorsorgeAnwalt gerne für Ihren Fall anpasst und zusammensetzt. So kann ein zweiter Bevollmächtigter als sogenannter Unterstützungsbevollmächtigter eingesetzt werden. Bei mehreren Geschwistern kann es sich anbieten, dass diese mit sogenannten Informationsvollmachten ausgestattet werden. Gerade bei schwierigen Vermögensmassen kann es auch zu empfehlen sein, dass Sie einen VorsorgeAnwalt als Unterstützungsbevollmächtigten einsetzen.
Update:
Der Bundesgerichtsgerichtshof hat seine Rechstsprechung mit dem Beschluss vom 21.03.2012 bestätigt.
Update2:
Der Bundesgerichtshof bestätigte seine Rechtsprechung im Beschluss vom 01.08.2012
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