Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich nach den Beschlüssen vom 30.03.2011 und vom 21.03.2012 erneut mit einem Fall, in dem ein Kontrollbetreuer bestellt werden sollte. Der BGH wiederholte, dass eine Kontrollbetreuung nur in Frage kommt, wenn
- wenn gegen die Redlichkeit oder Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen oder
- wenn die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder von besonderem Umfang sind.
Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen, wenn gegen Ihren Willen als Vorsorgebevollmächtigter eine Kontrollbetreuung eingerichtet werden soll.
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