Ein Vorsorgebevollmächtigter kann ein Testament des Vollmachtgebers in besondere amtliche Verwahrung geben (OLG München, Beschluss vom 25.06.2012 - 31 Wx 213/12).
Was macht ein Vorsorgebevollmächtigter, wenn er im Schrank des Vollmachtgebers ein Testament findet? Eine Möglichkeit hat das OLG München im Beschluss vom 25.06.2012 aufgezeigt. Der Vorsorgebevollmächtigte kann das Testament beim Nachlassgericht in besondere amtliche Verwahrung geben. Dies hat den Vorteil, dass das Testament vor Verlust geschützt ist. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament, wenn es vom Tod des Vollmachtgebers erfährt.
Im Fall des OLG München hatte sich das Nachlassgericht geweigert, das Testament entgegenzunehmen. Es war der Auffassung, dass eine ausdrückliche Vollmacht erforderlich sei und die Vorsorgevollmacht nicht genüge. Das OLG München trat dieser Auffassung zurecht entgegen. In der Vorsorgevollmacht stand unter anderem ausdrücklich, dass die Vorsorgebevollmächtigten die Vollmachtgeberin gegenüber Behörden und Gerichten vertreten durfte.
Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen gern, wenn Ihr Nachlassgericht die Entgegennahme eines Testaments in einer solchen Situation verweigern sollte.
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