Der Bevollmächtigte kann mit einer von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vollmacht Grundstücke veräußern (OLG Jena, Beschluss vom 06.06.2013 - 9 W 266/13).
Der Fall des OLG Jena betraf eigentlich einen Standardfall. Der Bevollmächtigte veräußerte Grundstücke und Grundstücksteile. Dazu legte er eine Vorsorgevollmacht vor, die von der Betreuungsbehörde beglaubigt worden war. Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt meinte, es handle sich nicht um eine Vorsorgevollmacht, sondern um eine Generalvollmacht. Daher sei die Betreuungsbehörde für die Beglaubigung nicht zuständig. Das Oberlandesgericht Jena rückte die Dinge wieder zurecht und wies das Grundbuchamt an, die Vorsorgevollmacht zu akzeptieren.
Montag, 15. September 2014
Freitag, 22. August 2014
Schenkungswiderruf wegen groben Undanks nach Vollmachtsmissbrauch
Der Vollmachtgeber kann eine Grundstücksschenkung an den Bevollmächtigten wegen groben Undanks widerrufen, wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht (BGH, Urteil vom 25.03.2014 - X ZR 94/12).
Eine Mutter übertrug ihrem Sohn ihr Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Mutter behielt sich an allen Räumen im Haus ein lebenslanges Wohnrecht zurück. Weiterhin erteilte sie ihrem Sohn verschiedene Konto- und Vorsorgevollmachten.
Nach einem Sturz wurde die Mutter zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Der Sohn schloss sofort einen unbefristeten Heimvertrag für die Mutter ab, kündigte den Hausnotrufvertrag und den Telefonanschluss seiner Mutter und veranlasste bei den Stadtwerken eine Kürzung der Abschlagszahlungen. Die Mutter widerrief in der Folge die Vorsorgevollmacht und kündigte den Heimvertrag. Sie beantragte eine Kurzzeitpflege bis die häusliche Pflege organisiert ist. In der Folge gab es weitere Auseinandersetzungen. Die Mutter hatte wohl eine leichte Demenz, bei der nicht so richtig klar war, ob sie noch geschäftsfähig ist oder nicht. Der Sohn versuchte unter anderem, den Zugang von Familienmitgliedern und Nachbarn zur Mutter zu unterbinden. Letztlich widerrief die Mutter die Grundstückschenkung wegen groben Undanks.
Eine Mutter übertrug ihrem Sohn ihr Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Mutter behielt sich an allen Räumen im Haus ein lebenslanges Wohnrecht zurück. Weiterhin erteilte sie ihrem Sohn verschiedene Konto- und Vorsorgevollmachten.
Nach einem Sturz wurde die Mutter zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Der Sohn schloss sofort einen unbefristeten Heimvertrag für die Mutter ab, kündigte den Hausnotrufvertrag und den Telefonanschluss seiner Mutter und veranlasste bei den Stadtwerken eine Kürzung der Abschlagszahlungen. Die Mutter widerrief in der Folge die Vorsorgevollmacht und kündigte den Heimvertrag. Sie beantragte eine Kurzzeitpflege bis die häusliche Pflege organisiert ist. In der Folge gab es weitere Auseinandersetzungen. Die Mutter hatte wohl eine leichte Demenz, bei der nicht so richtig klar war, ob sie noch geschäftsfähig ist oder nicht. Der Sohn versuchte unter anderem, den Zugang von Familienmitgliedern und Nachbarn zur Mutter zu unterbinden. Letztlich widerrief die Mutter die Grundstückschenkung wegen groben Undanks.
Donnerstag, 24. Juli 2014
Überschrift "Vorsorgevollmacht" ist keine Bedingung
Eine Vorsorgevollmacht ist nicht allein deshalb bedingt (und damit untauglich), weil sie als "Vorsorgevollmacht" bezeichnet ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.10.2013 - 20 W 258/13).
In der Anfangszeit gab es Vorsorgevollmachten, die an die Bedingung geknüpft waren, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist. Solche Vollmachten sind untauglich. Es lässt sich in der Praxis nicht nachweisen, dass die Geschäftsunfähigkeit vorliegt. Kein Vertragspartner arbeitet dicke medizinische Gutachten durch. Und sicher vertrauen kann man den Gutachten auch nicht. Beim Grundbuchamt fällt die Bedingung schon deshalb durch, weil der Bedingungseintritt nicht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden kann (§ 29 Absatz 1 GBO).
In der Praxis trifft man deshalb kaum noch bedingte Vollmachten an. Im Fall des OLG Frankfurt kam die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt aber auf die Idee, dass in die Vollmacht eine Bedingung hineingelesen werden muss, weil die Vollmacht mit "Vorsorgevollmacht" überschrieben war. Dieses Problem wurde in der Literatur diskutiert. Ganz vorsichtige Autoren rieten dazu, die Vorsorgevollmacht mit "Generalvollmacht" zu überschreiben. Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss entschieden, dass allein die Überschrift "Vorsorgevollmacht" nicht genügt, um eine Bedingung in die Vollmacht hineinzulesen.
In der Anfangszeit gab es Vorsorgevollmachten, die an die Bedingung geknüpft waren, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist. Solche Vollmachten sind untauglich. Es lässt sich in der Praxis nicht nachweisen, dass die Geschäftsunfähigkeit vorliegt. Kein Vertragspartner arbeitet dicke medizinische Gutachten durch. Und sicher vertrauen kann man den Gutachten auch nicht. Beim Grundbuchamt fällt die Bedingung schon deshalb durch, weil der Bedingungseintritt nicht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden kann (§ 29 Absatz 1 GBO).
In der Praxis trifft man deshalb kaum noch bedingte Vollmachten an. Im Fall des OLG Frankfurt kam die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt aber auf die Idee, dass in die Vollmacht eine Bedingung hineingelesen werden muss, weil die Vollmacht mit "Vorsorgevollmacht" überschrieben war. Dieses Problem wurde in der Literatur diskutiert. Ganz vorsichtige Autoren rieten dazu, die Vorsorgevollmacht mit "Generalvollmacht" zu überschreiben. Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss entschieden, dass allein die Überschrift "Vorsorgevollmacht" nicht genügt, um eine Bedingung in die Vollmacht hineinzulesen.
Mittwoch, 11. Juni 2014
Tagung des VorsorgeAnwalt e.V. am 09.05. und 10.05.2014 in Mainz
Der VorsorgeAnwalt e.V. veranstaltete auch in diesem Jahr wieder eine große Tagung rund um die Themen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Hier finden sie eine Zusammenfassung der Tagung. Sie sehen: Der VorsorgeAnwalt e.V. ist bei den aktuellen Entwicklungen ganz vorn mit dabei.
Die Tagung am 09. und 10.05.2014 hatte zwei Schwerpunkte. Zum einen ging es um rechtliche Fragen der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung. Zum anderen ging es um praktische Fragen bei der Gestaltung und Durchführung von Vorsorgevollmachten.
Die Tagung am 09. und 10.05.2014 hatte zwei Schwerpunkte. Zum einen ging es um rechtliche Fragen der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung. Zum anderen ging es um praktische Fragen bei der Gestaltung und Durchführung von Vorsorgevollmachten.
Montag, 2. Juni 2014
Betreuerbestellung bei unredlichem Vorsorgebevollmächtigten
Ein Betreuer darf trotz einer Vorsorgevollmacht bestellt werden, wenn Zweifel an der Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten bestehen (BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - XII ZB 301/13).
Das Verhältnis der Vorsorgevollmacht zur Betreuung bleibt ein Dauerbrenner. Nach § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB darf ein Betreuer nicht bestellt werden, wenn ein Vorsorgebevollmächtigter die Angelegenheit ebenso gut besorgen kann. Im Fall des Bundesgerichtshofs hatte der Betroffene unter anderem seine beiden Söhne und seine Tochter bevollmächtigt. Die Kinder stritten sich und die Tochter regte schließlich die Bestellung eines Betreuers an.
Das Betreuungsgericht bestellte einen Betreuer und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für den Betroffenen an. Ein Sohn kämpfte dagegen bis zum Bundesgerichtshof und verlor auf ganzer Linie, weil er als unredlich angesehen wurde.
Das Verhältnis der Vorsorgevollmacht zur Betreuung bleibt ein Dauerbrenner. Nach § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB darf ein Betreuer nicht bestellt werden, wenn ein Vorsorgebevollmächtigter die Angelegenheit ebenso gut besorgen kann. Im Fall des Bundesgerichtshofs hatte der Betroffene unter anderem seine beiden Söhne und seine Tochter bevollmächtigt. Die Kinder stritten sich und die Tochter regte schließlich die Bestellung eines Betreuers an.
Das Betreuungsgericht bestellte einen Betreuer und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für den Betroffenen an. Ein Sohn kämpfte dagegen bis zum Bundesgerichtshof und verlor auf ganzer Linie, weil er als unredlich angesehen wurde.
Sonntag, 20. April 2014
Geschäftsunfähiger Betroffener kann Anwaltsvertrag abschließen
Ein Betroffener kann auch dann einen Anwaltsvertrag für das Betreuungsverfahren abschließen, wenn er geschäftsunfähig ist (OLG Koblenz, Urteil vom 13.02.2014 - 6 U 747/13).
Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Beschluss vom 30.10.2013 mit der Frage beschäftigen,
ob ein Betroffener auch dann einen Rechtsanwalt für das Betreuungsverfahren bevollmächtigen kann, wenn er geschäftsunfähig ist. Der Bundesgerichtshof bejahte dies, weil der Betroffene nach § 275 FamFG im Betreuungsverfahren verfahrensfähig ist. Der Betroffene konnte nun also einen Rechtsanwalt bevollmächtigen und der Rechtsanwalt konnte den Betroffenen vertreten.
Ungeklärt blieb die Folgefrage, ob der Rechtsanwalt dafür auch bezahlt wird. Diese Frage musste das Oberlandesgericht Koblenz nun klären. Das OLG Koblenz entschied, dass der Rechtsanwalt seine Vergütung erhält.
Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Beschluss vom 30.10.2013 mit der Frage beschäftigen,
ob ein Betroffener auch dann einen Rechtsanwalt für das Betreuungsverfahren bevollmächtigen kann, wenn er geschäftsunfähig ist. Der Bundesgerichtshof bejahte dies, weil der Betroffene nach § 275 FamFG im Betreuungsverfahren verfahrensfähig ist. Der Betroffene konnte nun also einen Rechtsanwalt bevollmächtigen und der Rechtsanwalt konnte den Betroffenen vertreten.
Ungeklärt blieb die Folgefrage, ob der Rechtsanwalt dafür auch bezahlt wird. Diese Frage musste das Oberlandesgericht Koblenz nun klären. Das OLG Koblenz entschied, dass der Rechtsanwalt seine Vergütung erhält.
Mittwoch, 9. April 2014
Kollusion (Vollmachtsmissbrauch)
Wenn ein Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich selbst ein Geschäft zu Lasten des Vollmachtgebers abzuschließen, dann ist das Vertetungsgeschäft nichtig (BGH, Urteil vom 28.01.2014 - II ZR 371/12).
Vorsorgebevollmächtigte sind in der Regel von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das heißt, dass sie auch Geschäfte abschließen können, bei denen sie auf der einen Seite als Vertreter des Vollmachtgebers auftreten und auf der anderen Seite selbst beteiligt sind. Das geht aber wiederum nicht ohne Einschränkungen. Eine Grenze ist die sogenannte Kollusion. Danach ist ein Vertretungsgeschäft sittenwidrig und damit nichtig, wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht zusammen mit dem Geschäftsgegner zu Lasten des Vollmachtgebers missbraucht.
Dies gilt erst recht, wenn der Bevollmächtigte und der Geschäftsgegner die selbe Person sind.
Vorsorgebevollmächtigte sind in der Regel von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das heißt, dass sie auch Geschäfte abschließen können, bei denen sie auf der einen Seite als Vertreter des Vollmachtgebers auftreten und auf der anderen Seite selbst beteiligt sind. Das geht aber wiederum nicht ohne Einschränkungen. Eine Grenze ist die sogenannte Kollusion. Danach ist ein Vertretungsgeschäft sittenwidrig und damit nichtig, wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht zusammen mit dem Geschäftsgegner zu Lasten des Vollmachtgebers missbraucht.
Dies gilt erst recht, wenn der Bevollmächtigte und der Geschäftsgegner die selbe Person sind.
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