Mittwoch, 4. Juli 2012

Verzicht des Betreuuers auf ein Wohnungsrecht möglich

Ein Betreuer kann für den Betreuten auf ein Wohnungsrecht verzichten (BGH, Beschluss vom 25.01.2012 - XII ZB 479/11)

Der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 25.01.2012 mit einem Wohnungsrecht eines Betreuten befassen, der an Demenz erkrankt war. Der Betreute durfte bis zu seinem Lebensende in der Wohnung wohnen, musste dafür aber die Nebenkosten der Wohnung selbst tragen. Aus gesundheitlichen Gründen musste der Betreute später in ein Pflegeheim umziehen. Eine Rückkehr war nicht mehr zu erwarten. Es lag daher nahe, dass der Betreute auf das Wohnungsrecht verzichtet, damit er keine Nebenkosten mehr tragen muss.

Der Betreute konnte die Löschung des Wohnungsrechts nicht selbst bewilligen, da er nicht mehr geschäftsfähig war. Leider hatte der Betreute keine Vorsorgevollmacht errichtet. Der Vorsorgebevollmächtigte hätte die Löschung unproblematisch veranlassen können, wenn die Vorsorgevollmacht mindestens öffentlich beglaubigt gewesen wäre. Mangels Vorsorgevollmacht war ein gerichtlicher Betreuer notwendig.

Der Betreuuer benötigt für den Verzicht auf das Wohnungsrecht die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Damit nahm ein langer Verfahrensweg seinen Lauf. Der Betreuer stellte den Antrag beim Amtsgericht Hannover. Dieses wies ihn ab, so dass er Beschwerde zum Landgericht Hannover einlegen musste. Auch das Landgericht Hannover wies den Antrag ab. Es war der Auffassung, der Betreuer könne für den Verzicht auf das Wohnungsrecht vom Grundstückseigentümer eine Abfindung heraushandeln. Rechtlich gibt es jedoch keinen solchen Abfindungsanspruch. Also musste der Fall zum Bundesgerichtshof. Dort wurde er im Sinne des Betreuers entschieden. Doch damit ist nicht Schluss. Der Fall wurde an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses solle zunächst den Betreuten anhören und dessen Interessenlage ermitteln.

Vor diesem Hintergrund kann nur empfohlen werden, dass Sie rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erteilen, wenn Sie Inhaber eines Wohnungsrechts sind. Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen dabei gern.


Donnerstag, 7. Juni 2012

Vorsorgevollmacht verdrängt Betreuung

Eine Betreuung darf nicht parallel zu einer bestehenden Vorsorgevollmacht angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - XII ZB 629/11).

Der Bundesgerichtshof sah sich in seinem Beschluss vom 28.03.2012 zu der Feststellung veranlasst, dass ein Amtsgericht keinen Betreuer bestellen darf, wenn es einen umfassend bevollmächtigten Vorsorgebevollmächtigten gibt. Das steht so auch in § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB. Wieso gelangte diese Frage überhaupt zum Bundesgerichtshof?

Der Fall begann beim Amtsgericht Siegen. Scheinbar war die Vorsorgevollmacht nicht geeignet, um damit das Hausgrundstück des Betroffenen zu veräußern. Das Amtsgericht Siegen bestellte daher einen Betreuer für die Veräußerung des Grundstücks. Es begnügte sich aber nicht damit, sondern bestellte einen weiteren Betreuer mit den Aufgabenkreisen Heimangelegenheiten, Wohnungsauflösung und Verkauf des Hauses und Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen. Nachdem das Hausgrundstück veräußert worden war, beantragte die Vororgebevollmächtigte die Aufhebung der Betreuung. Das Amtsgericht Siegen hielt diese jedoch mit dem Aufgabenbereich der Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen aufrecht. Dagegen ging die Vorsorgebevollmächtigte erfolgreich vor. Sie hatte bereits vor dem Landgericht Siegen Erfolg. Die Verfahrenspflegerin der Betroffenen wollte sich damit jedoch nicht abfinden und brachte den Fall zum Bundesgerichtshof.

Wenn Sie im Umgang mit Betreuungsgerichten auf Probleme stoßen, hilft Ihnen Ihr VorsorgeAnwalt gern weiter.

Sonntag, 3. Juni 2012

Buch zur Pflegeversicherung

Das Buch "Pflegeversicherung" aus der ZDF-WISO-Reihe von Thomas J. Kramer für 9,90 € gibt einen guten Überblick über das Thema. Es geht insbesondere um die Frage, welche Kosten von der Pflegeversicherung erstattet werden und welche Leistungen es überhaupt gibt.
Die Darstellung ist sprachlich klar und inhaltlich gut strukturiert. Alle wesentlichen Themen werden behandelt. Das Buch richtet sich insbesondere an pflegende Angehörige, denen es sicher helfen wird. Angenehm ist, dass die Lücken im System benannt werden, aber nicht lamentiert wird. Das bringt den Betroffenen in diesem Zusammenhang nichts. Für Sie ist wichtig zu wissen, dass der Gutachter des MDK grundsätzlich schlicht Gesetze umsetzt und fehlendes Interesse bei bestimmten Punkten nicht mangelnde Empathie bedeutet, sondern eine Versorgungslücke, die der Gesetzgeber verschuldet hat.
Deutlich wird wieder einmal: Es gibt Lücken in der Versorgung. Die Pflege wird Betroffene und Pflegende in den nächsten Jahren persönlich weiter belasten. Auch für die Versichertengemeinschaft wird es teurer werden. Es ist trotzdem - oder gerade - wichtig, sich neben den Vorsorgeregelungen (dazu www.vorsorgeanwalt.de) mit der Pflege und der Pflegeversicherung zu beschäftigen.

Montag, 7. Mai 2012

Tagung VorsorgeAnwalt e.V.

Die diesjährige Tagung des VorsorgeAnwalt e.V. fand am 20. April 2012 in Frankfurt am Main statt. Sie war außerordentlich gut besucht. Bei 40 Teilnehmern war auch der letzte Platz besetzt.

Das Hauptthema der Tagung hieß "Vorsorgevollmacht und Banken", zu dem am Vormittag zwei Referate gehalten und ausführlich diskutiert wurde. Zunächst sprach der Fachanwalt für Erbrecht sowie für Bank- und Kapitalmarkrecht Alexander Knauss, danach Rechtsanwalt Arndt Kalkbrenner vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. Die Diskussion fand auf hohem Niveau statt, da viele Teilnehmer sich schon intensiv in Theorie und Praxis mit dem Thema befasst haben. Zudem waren mit Herrn Dr. Siegfried Platz, Dozent an der Sparkassenakademie Hannover, und dem Fachanwalt für Erbrecht Dieter Trimborn von Landenberg noch weitere Fachautoren anwesend, die sich und Ihre Kenntnisse einbrachten.
Beleuchtet wurden formale Fragen wie die Identifikationspflichten nach dem Geldwäschegesetz und der Abgabenordnung. Die Unterschiede zwischen Vorsorge- und Bankvollmachten wurden beleuchtet, Berechtigungen etwa bei Gemeinschaftskonten problematisiert.

Besonders kontrovers wurden praktische Fragen der Akzeptanz von Vorsorgevollmachten durch Banken diskutiert. So wird die Tätigkeit einem Bevollmächtigten, der "nur" über eine Vorsorgevollmacht verfügt, oft - uU auch formal rechtmäßig - erschwert, etwa indem Online-Banking oder auch Karten zur Bargeldabhebung verweigert werden. Wichtig war es, die Interessen beider Seiten zu beleuchten: Die Banken wünschen sich Sicherheit und auch Standardisierung. Das hat für Kunden und deren Vertreter oft Mühen und tatsächlich auch immer wieder nicht gewünschte Betreuungen zur Folge.

Ein nach Ansicht des VorsorgeAnwalt e.V. bei Vorsorgevollmachten zentrales Problem spiegelt sich auch hier wieder: Vorsorgevollmachten werden reihenweise und ohne fachliche Beratung ausgestellt. Sowohl bei "Mustern" aus dem Internet als auch bei vielen "Formularen" von Notaren bestehen juristische Probleme, welche die Anwendung später erschweren. Aufwendige Prüfungen und Ablehungen bei Banken sind die Folge. Hinzu tritt der sich ausweitende Missbrauch von unbeschränkten Vorsorgevollmachten, dem durch die undifferenzierte Förderung der Vorsorgevollmachten und die unbedachte Erteilung durch unberatene Personen Vorschub geleistet wird. Auch insofern bestehen bei Banken Vorbehalte, um bei Missbrauchsfällen nicht selbst zu haften.

Es bestand bei den Teilnehmern Einigkeit, dass das Thema "Vorsorgevollmachten und Banken" nicht nur den VorsorgeAnwalt e.V. weiter beschäftigtenwird.

Weitere für die umfassende Vorsorge relevante Themen wurden mittags behandelt. Die Rechtsanwältin und Fachbuchautorin Désirée Goertz zeigte beim Vortrag "Bestattungsrecht in der Praxis", welche Rechtspositionen bei einer Bestattung aufeinandertreffen können und wie durch eine gute Gestaltung vorgesorgt werden kann. Von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH erläuterte Herr Stefan Friedel die Möglichkeiten, eine Grabstelle individuell und gepflegt zu halten, ohne Angehörige mit einer Grabpflegeverpflichtung zu belasten. Frau Dr. Daniela Norba von der Deutschen Stiftung Organspende erklärte rechtliche und tatsächliche Umstände der Organspende und wies dabei auf das Problem hin, dass in Anordnungen in einer Patientenverfügung und Organverfügungen Widersprüche gesehen werden können, die eine Organspende verhindern.

Schließlich stand der Nachmittag im Zeichen des Marketing. Zentrales Thema war das Marketing-Instrument des so genannten "Laienvortrags". Einzelne Mitglieder des VorsorgeAnwalt e.V. stellten Ihr Vorgehen bei Vorträgen in unterschiedlichen Konstellationen vor, von dem Vortrag bei einer gemeinnützigen Organisation über den im Business-Club bis hin zur selbst organisierten Versanstaltung. Mit der Darstellung und Diskussion der Ergebnisse einer Umfrage zu der Praxis und dem Erfolg von Laienvorträgen wurde das Thema weiter vertieft.

Vereinsintern wurde das erfreuliche, anhaltende Wachstum des VorsorgeAnwalt e.V. festgestellt und es wurde die weitere Förderung der fachlichen Kompetenz der Mitglieder sowie des Marketings erörtert. Im zweiten Halbjahr des Jahres 2012 wird es vereinsinterne Intensiv-Fortbildungen zum Vorsorgerecht und ein offenes Spezialseminar "Patientenverfügung intensiv" zusammen mit der DVEV geben. Die nächste Jahrestagung findet in Berlin statt, voraussichtlich Ende Mai 2013.

Dienstag, 17. April 2012

Kontrollbetreuung bei Vorsorgevollmacht

Der Bundesgerichtshof bestätigte seine Rechtsprechung: Eine Kontrollbetreuung darf grundsätzlich nicht eingerichtet werden, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Zu diesem Grundsatz benannte der BGH zwei Ausnahmen.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seinem Beschluss vom 30.03.2011 ausgeführt, dass eine Kontrollbetreuung grundsätzlich nicht angeordnet werden darf, wenn der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Diese Rechtsprechung hat der BGH im Beschluss vom 21.03.2012 - XII ZB 666/11 - bestätigt. Wiederholt nannte der BGH auch zwei Ausnahmefälle, obwohl es darauf im Beschluss nicht ankam. Eine Kontrollbetreuung dürfe angeordnet werden,
  • wenn gegen die Redlichkeit oder Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen oder
  • wenn die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder von besonderem Umfang seien.
Leider fehlen Anhaltspunkte, ab wann die Geschäfte als besonders schwierig oder besonders umfangreich anzusehen sind. Für Vollmachtgeber lässt sich die Empfehlung ableiten, dass bei komplexeren Vermögensmassen ein VorsorgeAnwalt als Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden sollte, damit das Gericht keinen fremden Berufsbetreuer als Kontrollbetreuer einsetzt.

Update: Der Bundesgerichtshof bestätigte seine Rechtsprechung im Beschluss vom 01.08.2012 

Montag, 16. April 2012

E-Mail Abonnement

Beim Seminar am 20.04.2012 in Frankfurt am Main soll kurz vorgestellt werden, wie Sie diesen Blog per E-Mail abonnieren. Wenn Sie dies tun, dann erhalten Sie jeden Tag eine E-Mail mit den neuen Beiträgen. Gibt es an einem Tag keine neuen Beiträge, erhalten Sie auch keine E-Mail.

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5. Sie erhalten eine Bestätigungs-E-Mail. Klicken Sie auf den Link in der Bestätigungsnachricht, um die Anmeldung abzuschließen.

Mittwoch, 4. April 2012

LG Nürnberg-Fürth zu weiteren Ausfertigungen einer notariellen Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmachten sind missbrauchsanfällig. Deshalb sollte der Vollmachtgeber nur Personen bevollmächtigen, denen er vollständig vertraut. Fehlt dieses Vertrauen, sollte der Vollmachtgeber besser eine Betreuungsverfügung als eine Vorsorgevollmacht errichten. Teilweise werden in der Praxis auch Gestaltungen bemüht, die das Verfahrensrecht der Notare ausnutzen sollen. Ein Beispiel liegt darin, dass ein Notar nur unter bestimmten Umständen eine Ausfertigung der Vollmacht an den Bevollmächtigten erteilen kann. Solche Gestaltungen täuschen dem Vollmachtgeber eine trügerische Sicherheit vor. Die Vollmacht ist voll wirksam, der Bevollmächtigte kann seine Vollmacht nur mangels einer Ausfertigung im Rechtsverkehr nicht nachweisen. Lässt sich der Geschäftspartner darauf ein, ist das Rechtsgeschäft aber wirksam.
Ein weiteres Problem offenbart ein Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.12.2011 - 12 T 7606/11. Dort enthielt die Vollmacht die Klausel:
"Der beurkundende Notar wird angewiesen, dem Bevollmächtigten weitere Ausfertigun-
gen dieser Urkunde nur auf schriftliche Anweisung des Vollmachtgebers zu erteilen."
Die Vollmachtgeberin hatte eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde erhalten und für den Bevollmächtigten zusammen mit ihren Unterlagen bereitgelegt. Danach war sie geschäftsunfähig geworden. In den Unterlagen fanden sich Kopien der Vollmachtsurkunde, die Ausfertigung war jedoch verschwunden. Ein Vollmachtswiderruf war keinem Beteiligten bekannt. Bevollmächtigt war der Sohn der Vollmachtgeberin. Dieser versuchte nun, vom Notar eine weitere Ausfertigung der Vollmacht zu erlangen. Dieser Versuch war jedoch in Anbetracht der vorstehenden Regelung zum Scheitern verurteilt. Die geschäftsunfähige Vollmachtgeberin konnte den Notar nicht mehr anweisen, eine Ausfertigung zu erstellen. In der Konsequenz scheitert die Bevollmächtigung des Sohnes daran, dass er seine Vollmacht im Rechtsverkehr nicht nachweisen kann. Die Vollmachtgeberin benötigt einen Betreuer. Genau das hatte sie nicht gewollt.
Die Mitglieder des VorsorgeAnwalt e.V. helfen Ihnen bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen und stehen Ihnen als Vorsorgebevollmächtigte zur Verfügung.