Der Bundesgerichtshof musste sich im Beschluss vom 17.09.2014 - XII ZB 202/13 - mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen für eine Patientin beschäftigen, die im Wachkoma lag.
Der Ehemann und die Tochter der Patientin waren deren gesetzliche Betreuer. Sie gelangten zu dem Schluss, dass der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen dem Willen ihrer Ehefrau und Mutter entsprochen hätte. Diese konnte sich selbst nicht mehr äußern, da sie im Wachkoma lag. Scheinbar gelangte auch die Ärztin zu diesem Schluss, wenn auch nicht sofort. Trotzdem zog sich das Verfahren vom Amtsgericht Stollberg über das Landgericht Chemnitz bis zum Bundesgerichtshof hin.
Der Bundesgerichtshof entschied im Ergebnis zu Gunsten der Patientin, musste das Verfahren aber an die Vorinstanz zurückverweisen. Beachtenswert sind Ausführungen des BGH zu der Frage, warum er überhaupt entscheiden durfte. Nach dem Gesetzewortlaut durfte er es nicht.
Mittwoch, 14. Januar 2015
Samstag, 3. Januar 2015
Transmortale Vollmachten sind grundbuchtauglich
Die meisten Vorsorgevollmachten gelten über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Sie sind transmortal. Der Bevollmächtigte kann diese Vollmachten benutzen, um nach dem Tod des Vollmachtgebers ein Grundstück zu übertragen. Dazu ist kein Erbschein nötig (§ 40 Absatz 1 GBO). Bei den Grundbuchämtern hat sich das noch nicht überall herumgesprochen. Dies belegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 21.07.2014 - 34 Wx 259/14 - und des Oberlandesgerichts Schleswig vom 15.07.2014 - 2 W 48/14. In beiden Fällen mussten die Oberlandesgerichte dem Grundbuchamt erklären, dass die Grundstücksübertragung durch den Bevollmächtigten wirksam ist. Allerdings ist auch die Missbrauchsgefahr nicht zu unterschätzen.
Dienstag, 11. November 2014
Muster-Vorsorgevollmacht kann mit dem Tod erlöschen
Das OLG München musste die Frage beantworten, ob eine Altersvorsorgevollmacht auf einem Musterformular über den Tod hinaus gilt. Es verneinte dies, weil die Vollmacht lediglich der Vermeidung einer Betreuung gedient habe (OLG München, Beschluss vom 07.07.2014 - 34 Wx 265/14).
Nach dem Tod der Vollmachtgeberin wollte die Bevollmächtigte die Vollmacht nutzen, um im Grundbuch einen Nießbrauch und eine Rückauflassungsvormerkung zu löschen. Das Grundbuchamt wies die Vollmacht zurück, weil sie mit dem Tod der Vollmachtgeberin erloschen sei. Leider hat das OLG München den Text der Vollmachtsurkunde nicht vollständig mitgeteilt. Nach den Gründen des Beschlusses enthielt der Vollmachtstext einen Verweis darauf, dass die Vollmachtserteilung eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermeiden sollte. Weiterhin seien Schenkungen nur in dem Rahmen zulässig gewesen, der auch einem Betreuer rechtlich gestattet sei. Eine Regelung zu der Frage, ob die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt, war nicht enthalten. Das OLG München teilte keine Regelungen mit, die für einen Fortbestand der Vollmacht sprechen könnten (z.B. Besorgung der Beerdigung, Auflösung des Haushalts). Das OLG München gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die Vollmacht mit dem Tod der Vollmachtgeberin erloschen ist.
Nach dem Tod der Vollmachtgeberin wollte die Bevollmächtigte die Vollmacht nutzen, um im Grundbuch einen Nießbrauch und eine Rückauflassungsvormerkung zu löschen. Das Grundbuchamt wies die Vollmacht zurück, weil sie mit dem Tod der Vollmachtgeberin erloschen sei. Leider hat das OLG München den Text der Vollmachtsurkunde nicht vollständig mitgeteilt. Nach den Gründen des Beschlusses enthielt der Vollmachtstext einen Verweis darauf, dass die Vollmachtserteilung eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermeiden sollte. Weiterhin seien Schenkungen nur in dem Rahmen zulässig gewesen, der auch einem Betreuer rechtlich gestattet sei. Eine Regelung zu der Frage, ob die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt, war nicht enthalten. Das OLG München teilte keine Regelungen mit, die für einen Fortbestand der Vollmacht sprechen könnten (z.B. Besorgung der Beerdigung, Auflösung des Haushalts). Das OLG München gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die Vollmacht mit dem Tod der Vollmachtgeberin erloschen ist.
Donnerstag, 18. September 2014
Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung (3)
Eine Kontrollbetreuung kann angeordnet werden, wenn Interessenkonflikte zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber bestehen oder der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist (BGH, Beschlus vom 16.07.2014 - XII ZB 142/14).
Wenn ein Vollmachtgeber seinen Vorsorgebevollmächtigten nicht mehr überwachen kann, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen. Der Kontrollbetreuer nimmt die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten wahr. Ein Kontrollbetreuer darf nach § 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB aber nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist.
Der Bundesgerichtshof musste über einen Fall entscheiden, in dem die Vollmachtgeberin monatliche Einnahmen von 1.565,04 € und monatliche Ausgaben von 3.619,32 € hatte. Der Vorsorgebevollmächtigte war der Sohn der Vollmachtgeberin. Er bliebt untätig, obwohl er diese Situation hätte beenden können. Zum einen hätte eine Immobilie der Vollmachtgeberin veräußert werden können. Der Sohn erhielt aus der Verwaltung dieser Immobilie aber wohl ein unanständig hohes Honorar. Zum anderen hätte eine Wohnung vermietet werden können, an der die Vollmachtgeberin einen Nießbrauch hatte. Der Sohn war Eigentümer des betroffenen Hauses. Der Bundesgerichthof hielt die Bestellung eines Kontrollbetreuers für erforderlich.
Wenn ein Vollmachtgeber seinen Vorsorgebevollmächtigten nicht mehr überwachen kann, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen. Der Kontrollbetreuer nimmt die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten wahr. Ein Kontrollbetreuer darf nach § 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB aber nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist.
Der Bundesgerichtshof musste über einen Fall entscheiden, in dem die Vollmachtgeberin monatliche Einnahmen von 1.565,04 € und monatliche Ausgaben von 3.619,32 € hatte. Der Vorsorgebevollmächtigte war der Sohn der Vollmachtgeberin. Er bliebt untätig, obwohl er diese Situation hätte beenden können. Zum einen hätte eine Immobilie der Vollmachtgeberin veräußert werden können. Der Sohn erhielt aus der Verwaltung dieser Immobilie aber wohl ein unanständig hohes Honorar. Zum anderen hätte eine Wohnung vermietet werden können, an der die Vollmachtgeberin einen Nießbrauch hatte. Der Sohn war Eigentümer des betroffenen Hauses. Der Bundesgerichthof hielt die Bestellung eines Kontrollbetreuers für erforderlich.
Montag, 15. September 2014
Von Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht ist grundbuchtauglich
Der Bevollmächtigte kann mit einer von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vollmacht Grundstücke veräußern (OLG Jena, Beschluss vom 06.06.2013 - 9 W 266/13).
Der Fall des OLG Jena betraf eigentlich einen Standardfall. Der Bevollmächtigte veräußerte Grundstücke und Grundstücksteile. Dazu legte er eine Vorsorgevollmacht vor, die von der Betreuungsbehörde beglaubigt worden war. Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt meinte, es handle sich nicht um eine Vorsorgevollmacht, sondern um eine Generalvollmacht. Daher sei die Betreuungsbehörde für die Beglaubigung nicht zuständig. Das Oberlandesgericht Jena rückte die Dinge wieder zurecht und wies das Grundbuchamt an, die Vorsorgevollmacht zu akzeptieren.
Der Fall des OLG Jena betraf eigentlich einen Standardfall. Der Bevollmächtigte veräußerte Grundstücke und Grundstücksteile. Dazu legte er eine Vorsorgevollmacht vor, die von der Betreuungsbehörde beglaubigt worden war. Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt meinte, es handle sich nicht um eine Vorsorgevollmacht, sondern um eine Generalvollmacht. Daher sei die Betreuungsbehörde für die Beglaubigung nicht zuständig. Das Oberlandesgericht Jena rückte die Dinge wieder zurecht und wies das Grundbuchamt an, die Vorsorgevollmacht zu akzeptieren.
Freitag, 22. August 2014
Schenkungswiderruf wegen groben Undanks nach Vollmachtsmissbrauch
Der Vollmachtgeber kann eine Grundstücksschenkung an den Bevollmächtigten wegen groben Undanks widerrufen, wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht (BGH, Urteil vom 25.03.2014 - X ZR 94/12).
Eine Mutter übertrug ihrem Sohn ihr Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Mutter behielt sich an allen Räumen im Haus ein lebenslanges Wohnrecht zurück. Weiterhin erteilte sie ihrem Sohn verschiedene Konto- und Vorsorgevollmachten.
Nach einem Sturz wurde die Mutter zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Der Sohn schloss sofort einen unbefristeten Heimvertrag für die Mutter ab, kündigte den Hausnotrufvertrag und den Telefonanschluss seiner Mutter und veranlasste bei den Stadtwerken eine Kürzung der Abschlagszahlungen. Die Mutter widerrief in der Folge die Vorsorgevollmacht und kündigte den Heimvertrag. Sie beantragte eine Kurzzeitpflege bis die häusliche Pflege organisiert ist. In der Folge gab es weitere Auseinandersetzungen. Die Mutter hatte wohl eine leichte Demenz, bei der nicht so richtig klar war, ob sie noch geschäftsfähig ist oder nicht. Der Sohn versuchte unter anderem, den Zugang von Familienmitgliedern und Nachbarn zur Mutter zu unterbinden. Letztlich widerrief die Mutter die Grundstückschenkung wegen groben Undanks.
Eine Mutter übertrug ihrem Sohn ihr Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Mutter behielt sich an allen Räumen im Haus ein lebenslanges Wohnrecht zurück. Weiterhin erteilte sie ihrem Sohn verschiedene Konto- und Vorsorgevollmachten.
Nach einem Sturz wurde die Mutter zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Der Sohn schloss sofort einen unbefristeten Heimvertrag für die Mutter ab, kündigte den Hausnotrufvertrag und den Telefonanschluss seiner Mutter und veranlasste bei den Stadtwerken eine Kürzung der Abschlagszahlungen. Die Mutter widerrief in der Folge die Vorsorgevollmacht und kündigte den Heimvertrag. Sie beantragte eine Kurzzeitpflege bis die häusliche Pflege organisiert ist. In der Folge gab es weitere Auseinandersetzungen. Die Mutter hatte wohl eine leichte Demenz, bei der nicht so richtig klar war, ob sie noch geschäftsfähig ist oder nicht. Der Sohn versuchte unter anderem, den Zugang von Familienmitgliedern und Nachbarn zur Mutter zu unterbinden. Letztlich widerrief die Mutter die Grundstückschenkung wegen groben Undanks.
Donnerstag, 24. Juli 2014
Überschrift "Vorsorgevollmacht" ist keine Bedingung
Eine Vorsorgevollmacht ist nicht allein deshalb bedingt (und damit untauglich), weil sie als "Vorsorgevollmacht" bezeichnet ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.10.2013 - 20 W 258/13).
In der Anfangszeit gab es Vorsorgevollmachten, die an die Bedingung geknüpft waren, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist. Solche Vollmachten sind untauglich. Es lässt sich in der Praxis nicht nachweisen, dass die Geschäftsunfähigkeit vorliegt. Kein Vertragspartner arbeitet dicke medizinische Gutachten durch. Und sicher vertrauen kann man den Gutachten auch nicht. Beim Grundbuchamt fällt die Bedingung schon deshalb durch, weil der Bedingungseintritt nicht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden kann (§ 29 Absatz 1 GBO).
In der Praxis trifft man deshalb kaum noch bedingte Vollmachten an. Im Fall des OLG Frankfurt kam die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt aber auf die Idee, dass in die Vollmacht eine Bedingung hineingelesen werden muss, weil die Vollmacht mit "Vorsorgevollmacht" überschrieben war. Dieses Problem wurde in der Literatur diskutiert. Ganz vorsichtige Autoren rieten dazu, die Vorsorgevollmacht mit "Generalvollmacht" zu überschreiben. Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss entschieden, dass allein die Überschrift "Vorsorgevollmacht" nicht genügt, um eine Bedingung in die Vollmacht hineinzulesen.
In der Anfangszeit gab es Vorsorgevollmachten, die an die Bedingung geknüpft waren, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist. Solche Vollmachten sind untauglich. Es lässt sich in der Praxis nicht nachweisen, dass die Geschäftsunfähigkeit vorliegt. Kein Vertragspartner arbeitet dicke medizinische Gutachten durch. Und sicher vertrauen kann man den Gutachten auch nicht. Beim Grundbuchamt fällt die Bedingung schon deshalb durch, weil der Bedingungseintritt nicht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden kann (§ 29 Absatz 1 GBO).
In der Praxis trifft man deshalb kaum noch bedingte Vollmachten an. Im Fall des OLG Frankfurt kam die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt aber auf die Idee, dass in die Vollmacht eine Bedingung hineingelesen werden muss, weil die Vollmacht mit "Vorsorgevollmacht" überschrieben war. Dieses Problem wurde in der Literatur diskutiert. Ganz vorsichtige Autoren rieten dazu, die Vorsorgevollmacht mit "Generalvollmacht" zu überschreiben. Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss entschieden, dass allein die Überschrift "Vorsorgevollmacht" nicht genügt, um eine Bedingung in die Vollmacht hineinzulesen.
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