Der VorsorgeAnwalt e.V. veranstaltete am 26.05.2013 und am 27.05.2013 eine Tagung in Berlin. Dieser Beitrag berichtet vom ersten Teil der Tagung am Sonntag, dem 26.05.2013.
Die Tagung fand in der Tertianum-Residenz in Berlin statt. Der Veranstaltungsort bot den Teilnehmern die Möglichkeit, eine Seniorenresidenz mit höchstem Ausstattungsniveau kennenzulernen. Die Veranstaltung widmete sich zwei Schwerpunktthemen: Demenz und Vorsorgevollmachten für Unternehmer.
Sonntag, 26. Mai 2013
Dienstag, 30. April 2013
Missbrauch einer Vorsorgevollmacht?
Das Oberlandesgericht Brandenburg verurteilte einen Vorsorgebevollmächtigten zur Zahlung von ca. 100.000 € (OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2013 - 3 U 1/12).
Im Fall des OLG Brandenburg hatte die Vollmachtgeberin dem Bevollmächtigten zunächst eine Kontovollmacht und später eine Vorsorgevollmacht erteilt. Nach dem Tod der Vollmachtgeberin verlangte eine Miterbin die Rückzahlung von Geldern, die der Bevollmächtigte erlangt hatte. Die Parteien stritten nun darüber, ob das Geld nach den Vorstellungen der Vollmachtgeberin ausgegeben worden war oder nicht.
Im Fall des OLG Brandenburg hatte die Vollmachtgeberin dem Bevollmächtigten zunächst eine Kontovollmacht und später eine Vorsorgevollmacht erteilt. Nach dem Tod der Vollmachtgeberin verlangte eine Miterbin die Rückzahlung von Geldern, die der Bevollmächtigte erlangt hatte. Die Parteien stritten nun darüber, ob das Geld nach den Vorstellungen der Vollmachtgeberin ausgegeben worden war oder nicht.
Mittwoch, 10. April 2013
Umgang mit an Demenz erkrankten Menschen
Immer wieder erlebe ich es, dass Angehörige aber auch (scheinbar) professionell in diesem Bereich Tätige falsch mit an Demenz erkrankten Menschen umgehen.
So werden an Demenz Erkrankte laut und wiederholt angesprochen (oder angeschrien) statt angemessen, einfach und langsam zu sprechen.
Das schadet den Erkrankten, belastet aber auch die Angehörigen.
Die Tipps auf den Seiten können sicher helfen. Für Angehörige sind zudem Selbsthilfegruppen empfehlenswert und für professionell Tätige ist eine fachgerechte Schulung unumgänglich.
http://www.diakonie-hamburg.de/web/rat-und-hilfe/pflege/seni...
http://www.evdus.de/fileadmin/user_upload/pdf/Einander_begeg...
http://www.demenz-ratgeber.de/dr_Rubriken/dr_Denkhilfen_Deme...
Rechtliche Hintergründe werden auf www.VorsorgeAnwalt.de erläutert.
So werden an Demenz Erkrankte laut und wiederholt angesprochen (oder angeschrien) statt angemessen, einfach und langsam zu sprechen.
Das schadet den Erkrankten, belastet aber auch die Angehörigen.
Die Tipps auf den Seiten können sicher helfen. Für Angehörige sind zudem Selbsthilfegruppen empfehlenswert und für professionell Tätige ist eine fachgerechte Schulung unumgänglich.
Rechtliche Hintergründe werden auf www.VorsorgeAnwalt.de erläutert.
Mittwoch, 20. März 2013
Eignung des Vorsorgebevollmächtigten
Das Betreuungsgericht darf nicht vorschnell einen Vorsorgebevollmächtigten als ungeeignet ansehen und eine Betreuung anordnen (BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - XII ZB 647/12).
Im Fall des Bundesgerichtshofs war die Betroffene so schwer an Demenz erkrankt, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen konnte. Zuvor hatte die Betroffene ihrem Sohn eine notarielle beurkundete Vorsorgevollmacht erteilt. Die Vollmacht enthielt ausdrücklich auch die Berechtigung zu Schenkungen und zum Abschluss von Übergabeverträgen. Später tätigte der Bevollmächtigte Schenkungen aus dem Vermögen der Betroffenen, unter anderem an seine Kinder. Das Betreuungsgericht (Amtsgericht) nahm dies zum Anlass, eine Betreuung anzuordnen. Der Bevollmächtigte legte hiergegen Beschwerde und sodann Rechtsbeschwerde ein und bekam vom Bundesgerichtshof recht.
Im Fall des Bundesgerichtshofs war die Betroffene so schwer an Demenz erkrankt, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen konnte. Zuvor hatte die Betroffene ihrem Sohn eine notarielle beurkundete Vorsorgevollmacht erteilt. Die Vollmacht enthielt ausdrücklich auch die Berechtigung zu Schenkungen und zum Abschluss von Übergabeverträgen. Später tätigte der Bevollmächtigte Schenkungen aus dem Vermögen der Betroffenen, unter anderem an seine Kinder. Das Betreuungsgericht (Amtsgericht) nahm dies zum Anlass, eine Betreuung anzuordnen. Der Bevollmächtigte legte hiergegen Beschwerde und sodann Rechtsbeschwerde ein und bekam vom Bundesgerichtshof recht.
Donnerstag, 28. Februar 2013
Die passende Vorsorgegestaltung
Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen dabei, eine Vorsorgevollmacht, eine Patientenverfügung und weitere Dokumente zu gestalten, die genau zu Ihnen passen.
Eine Vorsorgegestaltung muss genauso gut passen wie ein Anzug. Auch das schönste Kleidungsstück nützt nichts, wenn es nicht passt. Deshalb muss Ihre Vorsorgegestaltung auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten werden. Das ist eine anspruchsvolle Aufgabe, bei der sich zahlreiche Fragen stellen:
Wer soll sich später um Ihre Angelegenheiten kümmern? Was ist, wenn Ihr Bevollmächtigter ausfällt? Sollen mehre Bevollmächtigte gemeinsam handeln? Vielleicht nur für wichtige Geschäfte? Was ist, wenn sich die Bevollmächtigten gegenseitig blockieren? Oder ihre Vollmachten wechselseitig widerrufen? Was soll nach Ihrem Tod gelten? Passt Ihre Patientenverfügung zur Organspendeverfügung? Erhält Ihr Bevollmächtigter eine Vergütung? Haftet er bei Fehlern? In welchem Umfang muss er Auskünfte erteilen und Ihnen oder Ihren Erben Rechenschaft legen? In welchen Situationen wollen Sie behandelt werden oder auch nicht? Soll Ihr Hausgrundstück vielleicht schon zu Ihren Lebzeiten auf einen Enkel übertragen werden, wenn Sie in ein Pflegeheim müssen? Die Aufzählung lässt sich beinahe endlos fortsetzen.
Die Fragen, die sich bei der Vorsorgegestaltung stellen, sind teilweise nicht leicht zu beantworten. Sie sollten sich jedoch bewusst machen, dass es Ihrem Bevollmächtigten später noch viel schwerer fällt, die Fragen zu beantworten, wenn Sie nicht bereits jetzt die Richtung vorgeben. Weiterhin sollte Ihnen bewusst sein, dass es hier um Ihre persönliche Vorsorgegestaltung geht. Mustertexte können eine Orientierung bieten, aber sie binden Sie nicht. Sie können jedes einzelne Element in der Gestaltung verändern und Ihren Wünschen anpassen. Wenn Sie regeln wollen, dass Ihr Vorsorgebevollmächtigter für einen regelmäßigen Urlaub im Süden sorgt, dann können Sie das tun. Der VorsorgeAnwalt e.V. bietet sogar einen Bevollmächtigtenleitfaden, bei dem Ihre Wünsche umfangreich erfasst werden, damit sich der spätere Bevollmächtigte daran orientieren kann.
Die Vorsorgeregelungen bestehen im Kern aus einer oder mehreren Vorsorgevollmachten und Vorsorgeverträgen und einer Patientenverfügung. Diese Dokumente sind juristische Urkunden, über deren Wirksamkeit und Auslegung im Zweifel Juristen (Richter) entscheiden. Deshalb sollte sich die Formulierung der Dokumente an juristischen Standards orientieren. Ihr VorsorgeAnwalt hilf Ihnen dabei.
Ihr VorsorgeAnwalt kann mehr. Wenn Sie keinen Vorsorgebevollmächtigten haben, kann Ihr VorsorgeAnwalt als Ihr Vorsorgebevollmächtigter tätig werden. Wenn Sie einen Vorsorgebevollmächtigten haben, kann Ihr VorsorgeAnwalt diesen unterstützen und überwachen. Wenn Ihr Vorsorgebevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht hat, hilft Ihr VorsorgeAnwalt Ihnen oder Ihren Erben, den Betreffenden zur Rechenschaft zu ziehen. Mehr erfahren Sie auf der Webseite des VorsorgeAnwalt e.V.
Eine Vorsorgegestaltung muss genauso gut passen wie ein Anzug. Auch das schönste Kleidungsstück nützt nichts, wenn es nicht passt. Deshalb muss Ihre Vorsorgegestaltung auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten werden. Das ist eine anspruchsvolle Aufgabe, bei der sich zahlreiche Fragen stellen:
Wer soll sich später um Ihre Angelegenheiten kümmern? Was ist, wenn Ihr Bevollmächtigter ausfällt? Sollen mehre Bevollmächtigte gemeinsam handeln? Vielleicht nur für wichtige Geschäfte? Was ist, wenn sich die Bevollmächtigten gegenseitig blockieren? Oder ihre Vollmachten wechselseitig widerrufen? Was soll nach Ihrem Tod gelten? Passt Ihre Patientenverfügung zur Organspendeverfügung? Erhält Ihr Bevollmächtigter eine Vergütung? Haftet er bei Fehlern? In welchem Umfang muss er Auskünfte erteilen und Ihnen oder Ihren Erben Rechenschaft legen? In welchen Situationen wollen Sie behandelt werden oder auch nicht? Soll Ihr Hausgrundstück vielleicht schon zu Ihren Lebzeiten auf einen Enkel übertragen werden, wenn Sie in ein Pflegeheim müssen? Die Aufzählung lässt sich beinahe endlos fortsetzen.
Die Fragen, die sich bei der Vorsorgegestaltung stellen, sind teilweise nicht leicht zu beantworten. Sie sollten sich jedoch bewusst machen, dass es Ihrem Bevollmächtigten später noch viel schwerer fällt, die Fragen zu beantworten, wenn Sie nicht bereits jetzt die Richtung vorgeben. Weiterhin sollte Ihnen bewusst sein, dass es hier um Ihre persönliche Vorsorgegestaltung geht. Mustertexte können eine Orientierung bieten, aber sie binden Sie nicht. Sie können jedes einzelne Element in der Gestaltung verändern und Ihren Wünschen anpassen. Wenn Sie regeln wollen, dass Ihr Vorsorgebevollmächtigter für einen regelmäßigen Urlaub im Süden sorgt, dann können Sie das tun. Der VorsorgeAnwalt e.V. bietet sogar einen Bevollmächtigtenleitfaden, bei dem Ihre Wünsche umfangreich erfasst werden, damit sich der spätere Bevollmächtigte daran orientieren kann.
Die Vorsorgeregelungen bestehen im Kern aus einer oder mehreren Vorsorgevollmachten und Vorsorgeverträgen und einer Patientenverfügung. Diese Dokumente sind juristische Urkunden, über deren Wirksamkeit und Auslegung im Zweifel Juristen (Richter) entscheiden. Deshalb sollte sich die Formulierung der Dokumente an juristischen Standards orientieren. Ihr VorsorgeAnwalt hilf Ihnen dabei.
Ihr VorsorgeAnwalt kann mehr. Wenn Sie keinen Vorsorgebevollmächtigten haben, kann Ihr VorsorgeAnwalt als Ihr Vorsorgebevollmächtigter tätig werden. Wenn Sie einen Vorsorgebevollmächtigten haben, kann Ihr VorsorgeAnwalt diesen unterstützen und überwachen. Wenn Ihr Vorsorgebevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht hat, hilft Ihr VorsorgeAnwalt Ihnen oder Ihren Erben, den Betreffenden zur Rechenschaft zu ziehen. Mehr erfahren Sie auf der Webseite des VorsorgeAnwalt e.V.
Mittwoch, 23. Januar 2013
Schenkung durch einen Betreuer
Das Landgericht Kassel genehmigte als Beschwerdeinstanz ausnahmsweise die Schenkung einer Betroffenen an ihre Söhne durch den Betreuer (LG Kassel, Beschluss vom 12.10.2012 - 3 T 349/12). Mit einer rechtzeitzigen Vorsorgegestaltung wäre das gesamte Verfahren entbehrlich gewesen.
Im Fall des Landgerichts Kassel spielten vier Personen eine Rolle: Die Betroffene, der Betreuer und die beiden Söhne der Betroffenen. Die Betroffene ist die Hauptperson. Sie litt unter anderem an Demenz und musste in ein Pflegeheim. Deshalb wurde ihr Wohnhaus für 130.000 € verkauft. Die Betroffene hatte weitere 30.000 €, so dass ihr Gesamtvermögen auf 160.000 € anwuchs. Das laufende Einkommen der Betroffenen genügte, um den Lebensbedarf und die Pflegekosten zu bezahlen. Was also tun mit dem schönen Geld?
Hier kommt der Betreuer ins Spiel. Der Betreuer wird vom Gericht ernannt und ist gesetzlicher Vertreter der Betroffenen. Der Betreuer gelangte zu der Auffassung, dass die Betroffene einen Teil des Geldes ihren Söhnen zugewandt hätte, wenn sie noch geschäftsfähig wäre. Dafür sprach, dass ein Sohn Schulden hatte und die Betroffene ihm bereits in der Vergangenheit geholfen hatte. Zudem hatten die Söhne auf ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Vaters verzichtet, damit dessen Vermögen ungeschmälert der Mutter zufließt. Der Betreuer entschloss sich daher, je 40.000 € an die beiden Söhne zu verschenken.
Nun kam noch das Betreuungsrecht dazu. Nach § 1908i Absatz 2 Satz 1 BGB, § 1804 BGB darf ein Betreuer grundsätzlich keine Schenkungen vornehmen. Als Ausnahme davon sind Gelegenheitsgeschenke und Schenkungen möglich, "durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird". Ein Gelegenheitsgeschenk konnte die Schenkung von jeweils 40.000 € hier nicht sein. Entsprach die Schenkung also einer sittlichen Pflicht?
Darüber wurde durch zwei Instanzen gestritten. Die Verfahrenspflegerin war der Ansicht, dass die Schenkung nicht zulässig sei. Das Amtsgericht gelangte zum selben Ergebnis und verweigerte die gerichtliche Genehmigung, wobei sich noch darüber streiten ließ, ob diese überhaupt erforderlich war. Das Landgericht Kassel ließ sich schließlich überzeugen und genehmigte die Schenkung aufgrund der Umstände im Einzelfall. Wie die Entscheidung des Amtsgerichts zeigt, hätte dies auch beim Beschwerdegericht anders ausgehen können, wenn ein anderer Richter zuständig gewesen wäre. Der Streitwert wurde auf 80.000 € festgesetzt, so dass die Betroffene mit erheblichen Kosten belastet wurde, die sie auch nicht erstattet verlangen kann.
Wie hätte der Fall laufen können, wenn die Betroffene rechtzeitig Vorsorgeregelungen erstellt hätte? In diesem Fall hätte die Erblasserin vorher ausdrücklich regeln können, unter welchen Umständen sie sich Schenkungen an ihre Söhne wünscht. Bei der Vorsorgegestaltung nennen wir die Betroffene Vollmachtgeberin. Sie erteilt eine Vorsorgevollmacht an einen Vorsorgebevollmächtigten, der sie nach außen vertritt. Mit dem Vorsorgebevollmächtigten schließt die Vollmachtgeberin einen sogenannten Vorsorgevertrag. Darin sind die Regelungen zu etwaigen Schenkungen enthalten. Die Schenkungen verlaufen dann reibungslos und ohne Beteiligung des Gerichts.
Im Sachverhalt des Landgerichts Kassel findet sich die Aussage, dass die beiden Söhne die Betreuung nicht übernehmen konnten, weil sie weiter weg wohnten und beruflich ausgelastet waren. Für diesen Fall gibt es VorsorgeAnwälte. Die Betroffene hätte einen Rechtsanwalt als Vorsorgebevollmächtigten beauftragen können. Wenn Sie jetzt einen VorsorgeAnwalt in Ihrer Nähe suchen, sei Ihnen die Webseite des VorsorgeAnwalt e.V. empfohlen.
Im Fall des Landgerichts Kassel spielten vier Personen eine Rolle: Die Betroffene, der Betreuer und die beiden Söhne der Betroffenen. Die Betroffene ist die Hauptperson. Sie litt unter anderem an Demenz und musste in ein Pflegeheim. Deshalb wurde ihr Wohnhaus für 130.000 € verkauft. Die Betroffene hatte weitere 30.000 €, so dass ihr Gesamtvermögen auf 160.000 € anwuchs. Das laufende Einkommen der Betroffenen genügte, um den Lebensbedarf und die Pflegekosten zu bezahlen. Was also tun mit dem schönen Geld?
Hier kommt der Betreuer ins Spiel. Der Betreuer wird vom Gericht ernannt und ist gesetzlicher Vertreter der Betroffenen. Der Betreuer gelangte zu der Auffassung, dass die Betroffene einen Teil des Geldes ihren Söhnen zugewandt hätte, wenn sie noch geschäftsfähig wäre. Dafür sprach, dass ein Sohn Schulden hatte und die Betroffene ihm bereits in der Vergangenheit geholfen hatte. Zudem hatten die Söhne auf ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Vaters verzichtet, damit dessen Vermögen ungeschmälert der Mutter zufließt. Der Betreuer entschloss sich daher, je 40.000 € an die beiden Söhne zu verschenken.
Nun kam noch das Betreuungsrecht dazu. Nach § 1908i Absatz 2 Satz 1 BGB, § 1804 BGB darf ein Betreuer grundsätzlich keine Schenkungen vornehmen. Als Ausnahme davon sind Gelegenheitsgeschenke und Schenkungen möglich, "durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird". Ein Gelegenheitsgeschenk konnte die Schenkung von jeweils 40.000 € hier nicht sein. Entsprach die Schenkung also einer sittlichen Pflicht?
Darüber wurde durch zwei Instanzen gestritten. Die Verfahrenspflegerin war der Ansicht, dass die Schenkung nicht zulässig sei. Das Amtsgericht gelangte zum selben Ergebnis und verweigerte die gerichtliche Genehmigung, wobei sich noch darüber streiten ließ, ob diese überhaupt erforderlich war. Das Landgericht Kassel ließ sich schließlich überzeugen und genehmigte die Schenkung aufgrund der Umstände im Einzelfall. Wie die Entscheidung des Amtsgerichts zeigt, hätte dies auch beim Beschwerdegericht anders ausgehen können, wenn ein anderer Richter zuständig gewesen wäre. Der Streitwert wurde auf 80.000 € festgesetzt, so dass die Betroffene mit erheblichen Kosten belastet wurde, die sie auch nicht erstattet verlangen kann.
Wie hätte der Fall laufen können, wenn die Betroffene rechtzeitig Vorsorgeregelungen erstellt hätte? In diesem Fall hätte die Erblasserin vorher ausdrücklich regeln können, unter welchen Umständen sie sich Schenkungen an ihre Söhne wünscht. Bei der Vorsorgegestaltung nennen wir die Betroffene Vollmachtgeberin. Sie erteilt eine Vorsorgevollmacht an einen Vorsorgebevollmächtigten, der sie nach außen vertritt. Mit dem Vorsorgebevollmächtigten schließt die Vollmachtgeberin einen sogenannten Vorsorgevertrag. Darin sind die Regelungen zu etwaigen Schenkungen enthalten. Die Schenkungen verlaufen dann reibungslos und ohne Beteiligung des Gerichts.
Im Sachverhalt des Landgerichts Kassel findet sich die Aussage, dass die beiden Söhne die Betreuung nicht übernehmen konnten, weil sie weiter weg wohnten und beruflich ausgelastet waren. Für diesen Fall gibt es VorsorgeAnwälte. Die Betroffene hätte einen Rechtsanwalt als Vorsorgebevollmächtigten beauftragen können. Wenn Sie jetzt einen VorsorgeAnwalt in Ihrer Nähe suchen, sei Ihnen die Webseite des VorsorgeAnwalt e.V. empfohlen.
Sonntag, 2. Dezember 2012
VorsorgeAnwalt zulässig
Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat die Bezeichnung „VorsorgeAnwalt“ als zulässig anerkannt. Das Urteil zum Aktenzeichen 2 AGH 29/11 ist am 7.9.2012 ergangen und inzwischen rechtskräftig.
Ausdrücklich nahm der AnwGH NRW von seiner Entscheidung vom 7.1.2011 Abstand, in welcher die Bezeichnung noch als unzulässig angesehen wurde (S. 8). Schon die damalige Begründung war „dünn“. Unter anderem hatte der AnwGH gemeint, ein Gebiet des „Vorsorgerechts“ gebe es nicht. Zudem lag das Hauptaugenmerk der damaligen Entscheidung auf der Frage der Zulässigkeit des „zertifizierten Testamentsvollstreckers“. Der Begriff „VorsorgeAnwalt“ wurde nur am Rande behandelt. Beide Bezeichnungen hielt der AnwGH für unzulässig. Die Entscheidung des BGH vom 12.7.2012 zum „zertifizierten Testamentsvollstrecker“ gut ein Jahr später war damit zumindest ein weiterer guter Grund, die Beurteilung der Zulässigkeit der Bezeichnung „VorsorgeAnwalt“ noch einmal zu überdenken.
Der AnwGH NRW tat dies ausführlich und mit einer tiefgehenden sowie ausgewogenen Argumentation. Er hob einen belehrenden Hinweis der RAK Hamm gegen ein Mitglied des VorsorgeAnwalt e.V. auf, welches sich in seiner Werbung (Zeitungsanzeige) und auf dem Briefkopf als „VorsorgeAnwalt“ bezeichnet hatte.
Wichtig war die Entscheidung des BGH vom 12.7.2012 zum „zertifizierten Testamentsvollstrecker“. Dieses Urteil ist von der Anwaltschaft eher zu wenig gewürdigt worden, da im konkreten Fall die Führung der Bezeichnung „Testamentsvollstrecker“ als nicht zulässig gesehen wurde. Dabei entschied der BGH grundsätzlich sehr positiv, dass ein Rechtsanwalt sich auch werbend als „Testamentsvollstrecker“ bezeichnen darf.
Für die vorliegenden Angelegenheit war wesentlich, dass der AnwGH auf der Grundlage der BGH-Entscheidung erkannt hat, dass die „Auslegung der Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung sich an dem – die anwaltliche Berufsausübung prägenden – Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auszurichten [hat].“ (S. 6). Nicht die Gestaltung der Anwaltswerbung sondern deren Einschränkung muss besonders gerechtfertigt werden: „Denn vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit bedarf eine Werbung oder eine Darstellung der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nicht einer sachlichen Zulässigkeit; vielmehr muss es umgekehrt Gründe geben, die im Hinblick auf das Gemeinwohl ausreichend begründen, warum eine – im Übrigen sachbezogene – Angabe auf dem Briefkopf eines Rechtsanwaltes unzulässig und damit verboten sein soll.“ (S. 7)
Eine Verwechslungsgefahr mit einer Fachanwaltschaft bestand nicht, da es einen Fachanwalt für Vorsorgerecht nicht gibt. Die Existenz des Vorsorgerechts wird nun auch anerkannt.
Der AnwGH geht davon aus, dass nicht für das gesamte rechtsuchende Publikum klar ist, was ein Vorsorgeanwalt tut. Unabhängig davon, dass weite Kreisen auch nicht sagen könnten, was ein „Verfahrensbeistand“ oder „Ergänzungspfleger“ macht, und Begriffe wie „Nachlasspfleger“, „Nachlassverwalter“ und „Testamentsvollstrecker“ von Laien oft mit den unterschiedlichsten Bedeutungen bedacht und auch sprachlich durcheinandergebracht werden („Nachlassvollstrecker“ u.a.), ist diese Annahme – noch – richtig.
Zutreffend hat der AnwGH aber erkannt und ausgesprochen, dass es auf diese Frage nicht ankommt. Unzulässig ist erst, was das rechtsuchende Publikum gefährdet. Das geschieht durch die Bezeichnung als „VorsorgeAnwalt“ sicher nicht.
Konkret ist festzuhalten: Die Bezeichnung „VorsorgeAnwalt“ ist zulässig. Rechtsanwälte dürfen werben. Rechtsanwälte dürfen neue Geschäftsfelder entdecken, wie die Übernahme von Bevollmächtigungen zu Vorsorgezwecken. Angesichts der Tatsache, dass die meisten von uns den Beruf nicht nur als Berufung, sondern auch zum Geldverdienen ausüben, ist das mehr als nur erfreulich.
Die Rechtsanwaltskammern in Berlin und Hamburg hatten übrigens die Bezeichnung schon einige Zeit zuvor als zulässig anerkannt. Weitere Kammern hatten Beschwerdeverfahren gar nicht erst betrieben.
Für neue Ideen ist immer Platz, ob nun im Vorsorgerecht oder auf anderen Rechtsgebieten. Das unterstreicht der AnwGH NRW geradezu in seiner Urteilsbegründung: „Der Senat geht davon aus, dass in Zukunft eine Bezeichnung wie ‚Vorsorgeanwalt‘ in der Öffentlichkeit stärker bekannt werden wird, weil aufgrund der demographischen Entwicklung der Beratungsbedarf zu Erbrecht, Vorsorgerecht, Betreuungsverfügungen etc. zunehmen wird; diese Entwicklung wird erfahrungsgemäß auch dazu führen, dass die Medienpräsenz eines solchen Begriffes stark zunimmt, so dass der Begriff selbst für die rechtsuchende Bevölkerung immer stärker bekannt werden wird.“ (S. 9 f)
Weitere Informationen zum VorsorgeAnwalt finden Sie unter www.VorsorgeAnwalt.de
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