Wenn eine Bank eine Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert und der Kunde deshalb einen Rechtsanwalt beauftragt, dann muss die Bank die Anwaltskosten als Schadensersatz ersetzen (LG Detmold, Urteil vom 14.01.2015 - 10 S 110/14).
Banken mögen Bankvollmachten auf bankeigenen Formularen. Sie tun sich regelmäßig schwer damit, Vorsorgevollmachten zu akzeptieren, obwohl sie das müssen. In der Praxis führt dies oft dazu, dass die Bankkunden zusätzlich zu ihrer Vorsorgevollmacht noch eine Bankvollmacht auf dem Bankformular erteilen.
Im Fall des LG Detmold war dies aber nicht mehr möglich. Die Bank akzeptierte die Vorsorgevollmacht nicht. Der Kunde beauftragte deshalb einen Rechtsanwalt, der die Bank dazu brachte, die Vorsorgevollmacht zu akzeptieren. Die Bank weigerte sich jedoch, die Kosten für den Rechtsanwalt zu tragen. Das Landgericht Detmold entschied, dass die Bank die Kosten tragen muss, weil sie die Vorsorgevollmacht rechtswidrig nicht akzeptiert hatte.
Sonntag, 19. April 2015
Mittwoch, 15. April 2015
Erbunwürdigkeit durch Beendigung der künstlichen Ernährung
Wer die PEG-Sonde seines Ehegatten abschneidet, ist erbunwürdig (BGH, Urteil vom 11.03.2015 - IV ZR 400/14).
Die Erblasserin war seit 1997 an Alzheimer erkrankt. Seit 2002 befand sie sich in einem Alten- und Pflegeheim. Seit 2003 wurde die Erblasserin künstlich über eine PEG-Sonde (Magensonde) ernährt. Sie verließ das Krankenzimmer nicht mehr. Eine Kommunikation mit der Erblasserin war nicht mehr möglich. Der Ehemann der Erblasserin schnitt im Jahr 2012 den Verbindungsschlauch zur Magensonde ab, um die Erblasserin zu töten. Der Tötungsversuch misslang, weil das Pflegepersonal die Verbindung reparierte. Der Ehemann der Erblasserin wurde wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt.
Im Fall des Bundesgerichtshofs ging es nun darum, ob der Ehemann der Erblasserin aufgrund seiner Tat erbunwürdig ist. Das Oberlandesgericht hatte das noch verneint. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Die Erblasserin war seit 1997 an Alzheimer erkrankt. Seit 2002 befand sie sich in einem Alten- und Pflegeheim. Seit 2003 wurde die Erblasserin künstlich über eine PEG-Sonde (Magensonde) ernährt. Sie verließ das Krankenzimmer nicht mehr. Eine Kommunikation mit der Erblasserin war nicht mehr möglich. Der Ehemann der Erblasserin schnitt im Jahr 2012 den Verbindungsschlauch zur Magensonde ab, um die Erblasserin zu töten. Der Tötungsversuch misslang, weil das Pflegepersonal die Verbindung reparierte. Der Ehemann der Erblasserin wurde wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt.
Im Fall des Bundesgerichtshofs ging es nun darum, ob der Ehemann der Erblasserin aufgrund seiner Tat erbunwürdig ist. Das Oberlandesgericht hatte das noch verneint. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Mittwoch, 18. Februar 2015
Falle: Rechnungslegung
Eine Vorsorgevollmacht ist wichtig, um die Angelegenheiten des Vollmachtgebers regeln zu können. Die Vorsorgevollmacht kann für den Bevollmächtigten aber zur Falle werden, wenn die Ausgestaltung des Grundverhältnisses fehlt.
Vorsorgevollmachten sind weit verbreitet. Oft hilft der Bevollmächtigte seinem Ehegatten oder seinen Eltern, in vielen Fällen auch unentgeltlich. Das böse Erwachen kommt meist nach dem Tod des Vollmachtgebers, wenn dessen Erben die Rechnungslegung für sämtliche Geschäfte verlangen, die der Bevollmächtigte mit der Vollmacht getätigt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt können Jahre vergangen sein. Viele Bevollmächtigte haben die Belege für die täglichen Einkäufe weggeworfen.
Diese Fälle gehen für den Bevollmächtigten meist nicht gut aus. Wenn nichts anderes geregelt ist, muss der Bevollmächtigte nach §§ 666, 259 BGB Rechenschaft über seine gesamte Auftragsführung ablegen. Das ist zunächst mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Je nachdem, wie die Rechnungslegung aussieht, kann es aber noch schlimmer werden. Als nächstes werden die Erben vom Bevollmächtigten die Rückzahlung von Beträgen verlangen, die er vereinnahmt hat.
Vorsorgevollmachten sind weit verbreitet. Oft hilft der Bevollmächtigte seinem Ehegatten oder seinen Eltern, in vielen Fällen auch unentgeltlich. Das böse Erwachen kommt meist nach dem Tod des Vollmachtgebers, wenn dessen Erben die Rechnungslegung für sämtliche Geschäfte verlangen, die der Bevollmächtigte mit der Vollmacht getätigt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt können Jahre vergangen sein. Viele Bevollmächtigte haben die Belege für die täglichen Einkäufe weggeworfen.
Diese Fälle gehen für den Bevollmächtigten meist nicht gut aus. Wenn nichts anderes geregelt ist, muss der Bevollmächtigte nach §§ 666, 259 BGB Rechenschaft über seine gesamte Auftragsführung ablegen. Das ist zunächst mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Je nachdem, wie die Rechnungslegung aussieht, kann es aber noch schlimmer werden. Als nächstes werden die Erben vom Bevollmächtigten die Rückzahlung von Beträgen verlangen, die er vereinnahmt hat.
Mittwoch, 14. Januar 2015
Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
Der Bundesgerichtshof musste sich im Beschluss vom 17.09.2014 - XII ZB 202/13 - mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen für eine Patientin beschäftigen, die im Wachkoma lag.
Der Ehemann und die Tochter der Patientin waren deren gesetzliche Betreuer. Sie gelangten zu dem Schluss, dass der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen dem Willen ihrer Ehefrau und Mutter entsprochen hätte. Diese konnte sich selbst nicht mehr äußern, da sie im Wachkoma lag. Scheinbar gelangte auch die Ärztin zu diesem Schluss, wenn auch nicht sofort. Trotzdem zog sich das Verfahren vom Amtsgericht Stollberg über das Landgericht Chemnitz bis zum Bundesgerichtshof hin.
Der Bundesgerichtshof entschied im Ergebnis zu Gunsten der Patientin, musste das Verfahren aber an die Vorinstanz zurückverweisen. Beachtenswert sind Ausführungen des BGH zu der Frage, warum er überhaupt entscheiden durfte. Nach dem Gesetzewortlaut durfte er es nicht.
Der Ehemann und die Tochter der Patientin waren deren gesetzliche Betreuer. Sie gelangten zu dem Schluss, dass der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen dem Willen ihrer Ehefrau und Mutter entsprochen hätte. Diese konnte sich selbst nicht mehr äußern, da sie im Wachkoma lag. Scheinbar gelangte auch die Ärztin zu diesem Schluss, wenn auch nicht sofort. Trotzdem zog sich das Verfahren vom Amtsgericht Stollberg über das Landgericht Chemnitz bis zum Bundesgerichtshof hin.
Der Bundesgerichtshof entschied im Ergebnis zu Gunsten der Patientin, musste das Verfahren aber an die Vorinstanz zurückverweisen. Beachtenswert sind Ausführungen des BGH zu der Frage, warum er überhaupt entscheiden durfte. Nach dem Gesetzewortlaut durfte er es nicht.
Samstag, 3. Januar 2015
Transmortale Vollmachten sind grundbuchtauglich
Die meisten Vorsorgevollmachten gelten über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Sie sind transmortal. Der Bevollmächtigte kann diese Vollmachten benutzen, um nach dem Tod des Vollmachtgebers ein Grundstück zu übertragen. Dazu ist kein Erbschein nötig (§ 40 Absatz 1 GBO). Bei den Grundbuchämtern hat sich das noch nicht überall herumgesprochen. Dies belegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 21.07.2014 - 34 Wx 259/14 - und des Oberlandesgerichts Schleswig vom 15.07.2014 - 2 W 48/14. In beiden Fällen mussten die Oberlandesgerichte dem Grundbuchamt erklären, dass die Grundstücksübertragung durch den Bevollmächtigten wirksam ist. Allerdings ist auch die Missbrauchsgefahr nicht zu unterschätzen.
Dienstag, 11. November 2014
Muster-Vorsorgevollmacht kann mit dem Tod erlöschen
Das OLG München musste die Frage beantworten, ob eine Altersvorsorgevollmacht auf einem Musterformular über den Tod hinaus gilt. Es verneinte dies, weil die Vollmacht lediglich der Vermeidung einer Betreuung gedient habe (OLG München, Beschluss vom 07.07.2014 - 34 Wx 265/14).
Nach dem Tod der Vollmachtgeberin wollte die Bevollmächtigte die Vollmacht nutzen, um im Grundbuch einen Nießbrauch und eine Rückauflassungsvormerkung zu löschen. Das Grundbuchamt wies die Vollmacht zurück, weil sie mit dem Tod der Vollmachtgeberin erloschen sei. Leider hat das OLG München den Text der Vollmachtsurkunde nicht vollständig mitgeteilt. Nach den Gründen des Beschlusses enthielt der Vollmachtstext einen Verweis darauf, dass die Vollmachtserteilung eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermeiden sollte. Weiterhin seien Schenkungen nur in dem Rahmen zulässig gewesen, der auch einem Betreuer rechtlich gestattet sei. Eine Regelung zu der Frage, ob die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt, war nicht enthalten. Das OLG München teilte keine Regelungen mit, die für einen Fortbestand der Vollmacht sprechen könnten (z.B. Besorgung der Beerdigung, Auflösung des Haushalts). Das OLG München gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die Vollmacht mit dem Tod der Vollmachtgeberin erloschen ist.
Nach dem Tod der Vollmachtgeberin wollte die Bevollmächtigte die Vollmacht nutzen, um im Grundbuch einen Nießbrauch und eine Rückauflassungsvormerkung zu löschen. Das Grundbuchamt wies die Vollmacht zurück, weil sie mit dem Tod der Vollmachtgeberin erloschen sei. Leider hat das OLG München den Text der Vollmachtsurkunde nicht vollständig mitgeteilt. Nach den Gründen des Beschlusses enthielt der Vollmachtstext einen Verweis darauf, dass die Vollmachtserteilung eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermeiden sollte. Weiterhin seien Schenkungen nur in dem Rahmen zulässig gewesen, der auch einem Betreuer rechtlich gestattet sei. Eine Regelung zu der Frage, ob die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt, war nicht enthalten. Das OLG München teilte keine Regelungen mit, die für einen Fortbestand der Vollmacht sprechen könnten (z.B. Besorgung der Beerdigung, Auflösung des Haushalts). Das OLG München gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die Vollmacht mit dem Tod der Vollmachtgeberin erloschen ist.
Donnerstag, 18. September 2014
Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung (3)
Eine Kontrollbetreuung kann angeordnet werden, wenn Interessenkonflikte zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber bestehen oder der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist (BGH, Beschlus vom 16.07.2014 - XII ZB 142/14).
Wenn ein Vollmachtgeber seinen Vorsorgebevollmächtigten nicht mehr überwachen kann, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen. Der Kontrollbetreuer nimmt die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten wahr. Ein Kontrollbetreuer darf nach § 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB aber nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist.
Der Bundesgerichtshof musste über einen Fall entscheiden, in dem die Vollmachtgeberin monatliche Einnahmen von 1.565,04 € und monatliche Ausgaben von 3.619,32 € hatte. Der Vorsorgebevollmächtigte war der Sohn der Vollmachtgeberin. Er bliebt untätig, obwohl er diese Situation hätte beenden können. Zum einen hätte eine Immobilie der Vollmachtgeberin veräußert werden können. Der Sohn erhielt aus der Verwaltung dieser Immobilie aber wohl ein unanständig hohes Honorar. Zum anderen hätte eine Wohnung vermietet werden können, an der die Vollmachtgeberin einen Nießbrauch hatte. Der Sohn war Eigentümer des betroffenen Hauses. Der Bundesgerichthof hielt die Bestellung eines Kontrollbetreuers für erforderlich.
Wenn ein Vollmachtgeber seinen Vorsorgebevollmächtigten nicht mehr überwachen kann, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen. Der Kontrollbetreuer nimmt die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten wahr. Ein Kontrollbetreuer darf nach § 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB aber nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist.
Der Bundesgerichtshof musste über einen Fall entscheiden, in dem die Vollmachtgeberin monatliche Einnahmen von 1.565,04 € und monatliche Ausgaben von 3.619,32 € hatte. Der Vorsorgebevollmächtigte war der Sohn der Vollmachtgeberin. Er bliebt untätig, obwohl er diese Situation hätte beenden können. Zum einen hätte eine Immobilie der Vollmachtgeberin veräußert werden können. Der Sohn erhielt aus der Verwaltung dieser Immobilie aber wohl ein unanständig hohes Honorar. Zum anderen hätte eine Wohnung vermietet werden können, an der die Vollmachtgeberin einen Nießbrauch hatte. Der Sohn war Eigentümer des betroffenen Hauses. Der Bundesgerichthof hielt die Bestellung eines Kontrollbetreuers für erforderlich.
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