Donnerstag, 23. Januar 2014

Heimvertrag wegen sexuellen Übergriffs gekündigt

Ein Urteil des Landgerichts Essen vom 18.03.2013 (Az. 1 O 181/12) zeigt, wie schwierig die Situation in einem Pflegeheim sein kann. Der Heimträger hatte den Heimvertrag eines Bewohners aus wichtigem Grund gekündigt. Das Landgericht Essen gab ihm Recht.

Zwei Mitarbeiter des Heims hatten den Rollator des Bewohners vor der Zimmertür einer anderen Bewohnerin gesehen und daraufhin das Zimmer betreten. Dort fanden sie den Bewohner dabei, wie er zunächst den Arm der Bewohnerin streichelte und daraufhin deren Brust massierte. Die Bewohnerin weinte daraufhin. Der Heimträger kündigte deshalb den Heimvertrag des Bewohners. Das Landgericht Essen hielt die Kündigung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr, 3 WBVG (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) für wirksam. Danach kann der Heimträger den Vertrag kündigen, wenn "der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann".

Sonntag, 19. Januar 2014

Wer eine Vollmacht erteilen kann, erhält keinen Betreuer

Eine Betreuung darf nicht angeordnet werden bzw. muss aufgehoben werden, wenn der Betroffene noch eine Person seines Vertrauens bevollmächtigen und beauftragen kann (BGH, Beschluss vom 21.11.2013 - XII ZB 481/12).

Der Bundesgerichtshof musste sich mit einem Fall beschäftigen, der anders lag als im Regelfall. Dieses Mal hatte das Betreuungsgericht eine Betreuung zum Teil aufgehoben, die es für nicht mehr erforderlich gehalten hatte. Der Betreuer war der Ehemann der Betroffenen. Die Betroffene wandte sich gegen die teilweise Aufhebung der Betreuung.

Freitag, 29. November 2013

Uneingeschränkte Verfahrensfähigkeit des Betroffenen im Betreuungsverfahren

Ein Betroffener kann im Betreuungsverfahren alle Verfahrenshandlungen vornehmen, selbst wenn er nicht geschäftsfähig ist. Insbesondere kann er einen Rechtsanwalt bevollmächtigen. (BGH, Beschluss vom 30.10.2013 - XII ZB 317/13)

Der Bundesgerichtshof musste über einen Fall entscheiden, in dem das Betreuungsgericht für den Betroffenen eine (neue) Betreuerin bestellt hatte und einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hatte. Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs ist nicht erkennbar, mit welchen Gründen sich der Betroffene wehren wollte. Die Gründe reichen regelmäßig von der Frage, ob die medizinischen Voraussetzungen vorliegen, über die Auswahl des Betreuers bis zur Frage, ob es eine vorrangige Vorsorgevollmacht gibt. Im Fall des Bundesgerichtshofs hatte das Beschwerdegericht dem Betroffenen bereits verwehrt, seine Argumente überhaupt vorzubringen.

Der Betroffene hatte einen Rechtsanwalt beauftragt, der für ihn eine Beschwerde eingelegt hatte. Das Beschwerdegericht kam auf die Idee, dass die Vollmacht des Rechtsanwalt nichtig sei. Der Betroffene sei aus der Sicht des Beschwerdegerichts geschäftsunfähig und könne daher auch keine wirksame Vollmacht erteilen. Der Bundesgerichtshof griff korrigierend ein und verwies die Sache zurück an das Beschwerdegericht.

Mittwoch, 6. November 2013

Ermittlungspflicht des Gerichts bei Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Der Bundesgerichthof hat eine Betreuerbestellung kassiert, bei der gegen den Willen der Betroffenen und unter Missachtung einer Vorsorgevollmacht ein Berufsbetreuer anstelle des Vaters der Betroffenen zum Betreuer bestellt wurde (BGH, Beschluss vom 14.08.2013 - XII ZB 206/13).

Der Bundesgerichtshof musste in seinem Beschluss vom 14.08.2013 erneut über einen Fall entscheiden, bei dem trotz einer Vorsorgevollmacht ein Berufsbetreuer bestellt worden war. Das Betreuungsrecht sorgt in verschieden Vorschriften dafür, dass nicht voreilig ein fremder Berufsbetreuer bestellt wird.

  1. In § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB steht, dass grundsätzlich kein Betreuer bestellt werden darf, wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt.
  2. Fehlt es an einer Vorsorgevollmacht, muss nach § 1897 Absatz 4 BGB derjenige zum Betreuer bestellt werden, den der Betroffene vorschlägt.
  3. Ein Berufsbetreuer darf zudem nach § 1897 Absatz 6 BGB nur bestellt werden, wenn sich kein ehrenamtlicher Betreuer findet.
Im Fall des Bundesgerichtshofs gab es eine Vorsorgevollmacht, die Betroffene wollte, dass ihr Vater Betreuer wird und er wäre ehrenamtlich tätig geworden. Trotzdem bestellte das Amtsgericht Wernigerode einen Berufsbetreuer. Dies wurde in der Beschwerdeinstanz vom Landgericht Magdeburg gehalten. Danach ging der Fall zum Bundesgerichtshof, der ihn nun wieder zurück an das Landgericht verwies.

Mittwoch, 25. September 2013

Ein Vorsorgebevollmächtiger ist ungeeignet, wenn er sich nicht durchsetzen kann

Ein Vorsorgebevollmächtigter ist ungeeignet, wenn er sich nicht durchsetzen kann. In diesem Fall kann das Betreuungsgericht einen Berufsbetreuer bestellen (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 671/12).

Im Fall des Bundesgerichtshofs ging es um eine demenzkranke Frau, die einer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Die bevollmächtigte Tochter hatte sich um die Mutter gekümmert und die Pflege organisiert. Die demenzkranke Mutter hatte eine weitere Tochter. Dies zog später bei der Mutter ein und verdrängte die bevollmächtigte Tochter. Die störende Tochter verdrängte die bisherigen Pflegeleistungen und ersetzte sie eigenmächtig durch eigene Leistungen. Die bevollmächtigte Tochter konnte sich nicht gegen ihre Schwester durchsetzen.

Montag, 9. September 2013

Betreuerbestellung bei Vernachlässigung einer Vorsorgevollmacht

Wenn sich ein Vorsorgebevollmächtigter nicht mehr um den Vollmachtgeber kümmert, kann das Gericht einen Betreuer mit umfassendem Aufgabenbereich bestellen, der die Vollmacht widerruft (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 223/13).

Der Bundesgerichtshof musste sich mit einem Fall befassen, in dem sich die Bevollmächtigte nicht mehr um den Vollmachtgeber kümmerte. Der Vollmachtgeber hatte seiner Ehefrau eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Scheinbar machte die Ehefrau hiervon zunächst auch Gebrauch. Nach einigen Jahren regte das Pflegeheim jedoch eine Betreuerbestellung an, weil die Bevollmächtigte die Heimkosten, Ärzte und Therapeuten nicht oder nur zögerlich begleiche. Sie habe zum Vollmachtgeber zudem kaum noch Kontakt. Das Betreuungsgericht bestellte in der Folge einen Betreuer, der die Vollmacht der Ehefrau widerrief. Die Ehefrau wollte sich das jedoch nicht gefallen lassen und legte gegen die Betreuerbestellung Beschwerde ein.

Mittwoch, 31. Juli 2013

Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments bei Testierunfähigkeit

Eine wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament kann auch gegenüber einem Testierunfähigen (genauer: dessen Vertreter) widerrufen werden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.06.2013 - 15 W 674/13).

Wie kommt man vom gemeinschaftlichen Testament zum Vorsorgerecht? Es geht hier um ein Testament zwischen Ehegatten, bei dem beide Ehegatten noch leben. Ehegatten können im Testament sogenannte wechselbezügliche Verfügungen treffen. Das einfachste Beispiel ist die gegenseitige Erbeinsetzung. Das Gesetz geht davon aus, dass die beiden Verfügungen sich gegenseitig bedingen, also ein Ehegatte setzt den anderen nur deshalb zum Erben ein, weil er dafür auch zum Erben des anderen eingesetzt wird.

Nun kann es aber sein, dass die Erbeinsetzung des anderen Ehegatten nicht mehr gewünscht ist. Wenn zum Beispiel der eine Ehegatte bei Pflegestufe III im Pflegeheim liegt und sein Vermögen täglich abschmilzt, dann will der andere Ehegatte ihn nicht unbedingt noch zum Alleinerben einsetzen wollen. Dies würde nur dem Sozialhilfeträger nützen. In diesem Fall möchte sich der noch testierfähige Ehegatte vom gemeinschaftlichen Testament lösen. Im einfachsten Fall können die Ehegatten ihr Testament gemeinsam wieder aufheben. Das geht aber nicht mehr, wenn ein Ehegatte testierunfähig ist. Für diesen Fall gibt es jedoch auch eine Lösung und damit musste sich das OLG Nürnberg mit seinem Beschluss vom 06.06.2013 befassen.