Eine Vorsorgevollmacht ist nicht allein deshalb bedingt (und damit untauglich), weil sie als "Vorsorgevollmacht" bezeichnet ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.10.2013 - 20 W 258/13).
In der Anfangszeit gab es Vorsorgevollmachten, die an die Bedingung geknüpft waren, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist. Solche Vollmachten sind untauglich. Es lässt sich in der Praxis nicht nachweisen, dass die Geschäftsunfähigkeit vorliegt. Kein Vertragspartner arbeitet dicke medizinische Gutachten durch. Und sicher vertrauen kann man den Gutachten auch nicht. Beim Grundbuchamt fällt die Bedingung schon deshalb durch, weil der Bedingungseintritt nicht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden kann (§ 29 Absatz 1 GBO).
In der Praxis trifft man deshalb kaum noch bedingte Vollmachten an. Im Fall des OLG Frankfurt kam die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt aber auf die Idee, dass in die Vollmacht eine Bedingung hineingelesen werden muss, weil die Vollmacht mit "Vorsorgevollmacht" überschrieben war. Dieses Problem wurde in der Literatur diskutiert. Ganz vorsichtige Autoren rieten dazu, die Vorsorgevollmacht mit "Generalvollmacht" zu überschreiben. Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss entschieden, dass allein die Überschrift "Vorsorgevollmacht" nicht genügt, um eine Bedingung in die Vollmacht hineinzulesen.
Donnerstag, 24. Juli 2014
Mittwoch, 11. Juni 2014
Tagung des VorsorgeAnwalt e.V. am 09.05. und 10.05.2014 in Mainz
Der VorsorgeAnwalt e.V. veranstaltete auch in diesem Jahr wieder eine große Tagung rund um die Themen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Hier finden sie eine Zusammenfassung der Tagung. Sie sehen: Der VorsorgeAnwalt e.V. ist bei den aktuellen Entwicklungen ganz vorn mit dabei.
Die Tagung am 09. und 10.05.2014 hatte zwei Schwerpunkte. Zum einen ging es um rechtliche Fragen der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung. Zum anderen ging es um praktische Fragen bei der Gestaltung und Durchführung von Vorsorgevollmachten.
Die Tagung am 09. und 10.05.2014 hatte zwei Schwerpunkte. Zum einen ging es um rechtliche Fragen der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung. Zum anderen ging es um praktische Fragen bei der Gestaltung und Durchführung von Vorsorgevollmachten.
Montag, 2. Juni 2014
Betreuerbestellung bei unredlichem Vorsorgebevollmächtigten
Ein Betreuer darf trotz einer Vorsorgevollmacht bestellt werden, wenn Zweifel an der Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten bestehen (BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - XII ZB 301/13).
Das Verhältnis der Vorsorgevollmacht zur Betreuung bleibt ein Dauerbrenner. Nach § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB darf ein Betreuer nicht bestellt werden, wenn ein Vorsorgebevollmächtigter die Angelegenheit ebenso gut besorgen kann. Im Fall des Bundesgerichtshofs hatte der Betroffene unter anderem seine beiden Söhne und seine Tochter bevollmächtigt. Die Kinder stritten sich und die Tochter regte schließlich die Bestellung eines Betreuers an.
Das Betreuungsgericht bestellte einen Betreuer und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für den Betroffenen an. Ein Sohn kämpfte dagegen bis zum Bundesgerichtshof und verlor auf ganzer Linie, weil er als unredlich angesehen wurde.
Das Verhältnis der Vorsorgevollmacht zur Betreuung bleibt ein Dauerbrenner. Nach § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB darf ein Betreuer nicht bestellt werden, wenn ein Vorsorgebevollmächtigter die Angelegenheit ebenso gut besorgen kann. Im Fall des Bundesgerichtshofs hatte der Betroffene unter anderem seine beiden Söhne und seine Tochter bevollmächtigt. Die Kinder stritten sich und die Tochter regte schließlich die Bestellung eines Betreuers an.
Das Betreuungsgericht bestellte einen Betreuer und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für den Betroffenen an. Ein Sohn kämpfte dagegen bis zum Bundesgerichtshof und verlor auf ganzer Linie, weil er als unredlich angesehen wurde.
Sonntag, 20. April 2014
Geschäftsunfähiger Betroffener kann Anwaltsvertrag abschließen
Ein Betroffener kann auch dann einen Anwaltsvertrag für das Betreuungsverfahren abschließen, wenn er geschäftsunfähig ist (OLG Koblenz, Urteil vom 13.02.2014 - 6 U 747/13).
Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Beschluss vom 30.10.2013 mit der Frage beschäftigen,
ob ein Betroffener auch dann einen Rechtsanwalt für das Betreuungsverfahren bevollmächtigen kann, wenn er geschäftsunfähig ist. Der Bundesgerichtshof bejahte dies, weil der Betroffene nach § 275 FamFG im Betreuungsverfahren verfahrensfähig ist. Der Betroffene konnte nun also einen Rechtsanwalt bevollmächtigen und der Rechtsanwalt konnte den Betroffenen vertreten.
Ungeklärt blieb die Folgefrage, ob der Rechtsanwalt dafür auch bezahlt wird. Diese Frage musste das Oberlandesgericht Koblenz nun klären. Das OLG Koblenz entschied, dass der Rechtsanwalt seine Vergütung erhält.
Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Beschluss vom 30.10.2013 mit der Frage beschäftigen,
ob ein Betroffener auch dann einen Rechtsanwalt für das Betreuungsverfahren bevollmächtigen kann, wenn er geschäftsunfähig ist. Der Bundesgerichtshof bejahte dies, weil der Betroffene nach § 275 FamFG im Betreuungsverfahren verfahrensfähig ist. Der Betroffene konnte nun also einen Rechtsanwalt bevollmächtigen und der Rechtsanwalt konnte den Betroffenen vertreten.
Ungeklärt blieb die Folgefrage, ob der Rechtsanwalt dafür auch bezahlt wird. Diese Frage musste das Oberlandesgericht Koblenz nun klären. Das OLG Koblenz entschied, dass der Rechtsanwalt seine Vergütung erhält.
Mittwoch, 9. April 2014
Kollusion (Vollmachtsmissbrauch)
Wenn ein Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich selbst ein Geschäft zu Lasten des Vollmachtgebers abzuschließen, dann ist das Vertetungsgeschäft nichtig (BGH, Urteil vom 28.01.2014 - II ZR 371/12).
Vorsorgebevollmächtigte sind in der Regel von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das heißt, dass sie auch Geschäfte abschließen können, bei denen sie auf der einen Seite als Vertreter des Vollmachtgebers auftreten und auf der anderen Seite selbst beteiligt sind. Das geht aber wiederum nicht ohne Einschränkungen. Eine Grenze ist die sogenannte Kollusion. Danach ist ein Vertretungsgeschäft sittenwidrig und damit nichtig, wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht zusammen mit dem Geschäftsgegner zu Lasten des Vollmachtgebers missbraucht.
Dies gilt erst recht, wenn der Bevollmächtigte und der Geschäftsgegner die selbe Person sind.
Vorsorgebevollmächtigte sind in der Regel von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das heißt, dass sie auch Geschäfte abschließen können, bei denen sie auf der einen Seite als Vertreter des Vollmachtgebers auftreten und auf der anderen Seite selbst beteiligt sind. Das geht aber wiederum nicht ohne Einschränkungen. Eine Grenze ist die sogenannte Kollusion. Danach ist ein Vertretungsgeschäft sittenwidrig und damit nichtig, wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht zusammen mit dem Geschäftsgegner zu Lasten des Vollmachtgebers missbraucht.
Dies gilt erst recht, wenn der Bevollmächtigte und der Geschäftsgegner die selbe Person sind.
Donnerstag, 20. Februar 2014
VorsorgeAnwalt als Vorsorgebevollmächtigter
Der Vorsorgebevollmächtigte kümmert sich um die Gesundheit und das komplette Vermögen des Vollmachtgebers. Für diese Aufgabe können Sie einen VorsorgeAnwalt bevollmächtigen.
Dieses Thema hat nun auch die Zeitschrift Finanztest und den Ratgeber Recht der ARD erreicht.
Dieses Thema hat nun auch die Zeitschrift Finanztest und den Ratgeber Recht der ARD erreicht.
Donnerstag, 23. Januar 2014
Heimvertrag wegen sexuellen Übergriffs gekündigt
Ein Urteil des Landgerichts Essen vom 18.03.2013 (Az. 1 O 181/12) zeigt, wie schwierig die Situation in einem Pflegeheim sein kann. Der Heimträger hatte den Heimvertrag eines Bewohners aus wichtigem Grund gekündigt. Das Landgericht Essen gab ihm Recht.
Zwei Mitarbeiter des Heims hatten den Rollator des Bewohners vor der Zimmertür einer anderen Bewohnerin gesehen und daraufhin das Zimmer betreten. Dort fanden sie den Bewohner dabei, wie er zunächst den Arm der Bewohnerin streichelte und daraufhin deren Brust massierte. Die Bewohnerin weinte daraufhin. Der Heimträger kündigte deshalb den Heimvertrag des Bewohners. Das Landgericht Essen hielt die Kündigung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr, 3 WBVG (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) für wirksam. Danach kann der Heimträger den Vertrag kündigen, wenn "der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann".
Zwei Mitarbeiter des Heims hatten den Rollator des Bewohners vor der Zimmertür einer anderen Bewohnerin gesehen und daraufhin das Zimmer betreten. Dort fanden sie den Bewohner dabei, wie er zunächst den Arm der Bewohnerin streichelte und daraufhin deren Brust massierte. Die Bewohnerin weinte daraufhin. Der Heimträger kündigte deshalb den Heimvertrag des Bewohners. Das Landgericht Essen hielt die Kündigung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr, 3 WBVG (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) für wirksam. Danach kann der Heimträger den Vertrag kündigen, wenn "der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann".
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