Eine wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament kann auch gegenüber einem Testierunfähigen (genauer: dessen Vertreter) widerrufen werden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.06.2013 - 15 W 674/13).
Wie kommt man vom gemeinschaftlichen Testament zum Vorsorgerecht? Es geht hier um ein Testament zwischen Ehegatten, bei dem beide Ehegatten noch leben. Ehegatten können im Testament sogenannte wechselbezügliche Verfügungen treffen. Das einfachste Beispiel ist die gegenseitige Erbeinsetzung. Das Gesetz geht davon aus, dass die beiden Verfügungen sich gegenseitig bedingen, also ein Ehegatte setzt den anderen nur deshalb zum Erben ein, weil er dafür auch zum Erben des anderen eingesetzt wird.
Nun kann es aber sein, dass die Erbeinsetzung des anderen Ehegatten nicht mehr gewünscht ist. Wenn zum Beispiel der eine Ehegatte bei Pflegestufe III im Pflegeheim liegt und sein Vermögen täglich abschmilzt, dann will der andere Ehegatte ihn nicht unbedingt noch zum Alleinerben einsetzen wollen. Dies würde nur dem Sozialhilfeträger nützen. In diesem Fall möchte sich der noch testierfähige Ehegatte vom gemeinschaftlichen Testament lösen. Im einfachsten Fall können die Ehegatten ihr Testament gemeinsam wieder aufheben. Das geht aber nicht mehr, wenn ein Ehegatte testierunfähig ist. Für diesen Fall gibt es jedoch auch eine Lösung und damit musste sich das OLG Nürnberg mit seinem Beschluss vom 06.06.2013 befassen.
Mittwoch, 31. Juli 2013
Samstag, 29. Juni 2013
Wer entscheidet, wenn der Patient nicht ansprechbar ist?
Ein Arzt darf einen Patienten nur behandeln, wenn dieser in die Behandlung einwilligt (§ 630d Absatz 1 BGB). Ein Patient kann eine Behandlung sogar dann ablehnen, wenn er aufgrund der Nichtbehandlung stirbt. Der Arzt muss das respektieren. Was gilt nun aber, wenn der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist?
Diese Frage ist in der Praxis aus zwei Gründen wichtig. Zum einen macht sich ein Arzt strafbar, wenn er einen Patienten gegen seinen Willen behandelt. Zum anderen haben die Ärzte Angst davor, dass sie sich wegen Körperverletzung oder Totschlag durch Unterlassen strafbar machen, wenn sie nicht behandeln und der Patient stirbt.
Wenn der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist, müssen verschiedene Fälle unterschieden werden: Hat der Patient eine Patientenverfügung? Gibt es einen Vorsorgebevollmächtigten? Ist die medizinische Maßnahme unaufschiebbar?
Diese Frage ist in der Praxis aus zwei Gründen wichtig. Zum einen macht sich ein Arzt strafbar, wenn er einen Patienten gegen seinen Willen behandelt. Zum anderen haben die Ärzte Angst davor, dass sie sich wegen Körperverletzung oder Totschlag durch Unterlassen strafbar machen, wenn sie nicht behandeln und der Patient stirbt.
Wenn der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist, müssen verschiedene Fälle unterschieden werden: Hat der Patient eine Patientenverfügung? Gibt es einen Vorsorgebevollmächtigten? Ist die medizinische Maßnahme unaufschiebbar?
Montag, 27. Mai 2013
Tagung des VorsorgeAnwalt e.V. am 27.05.2013 in Berlin (2. Tag)
Der VorsorgeAnwalt e.V. setzte seine Tagung am 27.05.2013 im Alsterhof in Berlin fort. Dieser Beitrag berichtet vom zweiten Teil der Tagung.
Die Tagung begann mit dem Thema junge Mandanten, wobei damit nicht nur ganz junge Mandanten, sondern auch die mittlere Generation gemeint ist. Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher begann mit einem Vortrag zu der Frage, ob und wann Eheverträge ein Bestandteil der Vorsorgegestaltung sein müssen und wie diese Eheverträge gestaltet werden können. Danach widmete sich Rechtsanwältin Monika Hähn der Frage, in welchem Umfang Eltern für Ihre Kindern einen Vormund benennen können, falls ihnen etwas passiert. Möglich ist auch eine Sorgerechtsvollmacht.
Die Tagung begann mit dem Thema junge Mandanten, wobei damit nicht nur ganz junge Mandanten, sondern auch die mittlere Generation gemeint ist. Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher begann mit einem Vortrag zu der Frage, ob und wann Eheverträge ein Bestandteil der Vorsorgegestaltung sein müssen und wie diese Eheverträge gestaltet werden können. Danach widmete sich Rechtsanwältin Monika Hähn der Frage, in welchem Umfang Eltern für Ihre Kindern einen Vormund benennen können, falls ihnen etwas passiert. Möglich ist auch eine Sorgerechtsvollmacht.
Sonntag, 26. Mai 2013
Tagung des VorsorgeAnwalt e.V. am 26.05.2013 in Berlin (1. Tag)
Der VorsorgeAnwalt e.V. veranstaltete am 26.05.2013 und am 27.05.2013 eine Tagung in Berlin. Dieser Beitrag berichtet vom ersten Teil der Tagung am Sonntag, dem 26.05.2013.
Die Tagung fand in der Tertianum-Residenz in Berlin statt. Der Veranstaltungsort bot den Teilnehmern die Möglichkeit, eine Seniorenresidenz mit höchstem Ausstattungsniveau kennenzulernen. Die Veranstaltung widmete sich zwei Schwerpunktthemen: Demenz und Vorsorgevollmachten für Unternehmer.
Die Tagung fand in der Tertianum-Residenz in Berlin statt. Der Veranstaltungsort bot den Teilnehmern die Möglichkeit, eine Seniorenresidenz mit höchstem Ausstattungsniveau kennenzulernen. Die Veranstaltung widmete sich zwei Schwerpunktthemen: Demenz und Vorsorgevollmachten für Unternehmer.
Dienstag, 30. April 2013
Missbrauch einer Vorsorgevollmacht?
Das Oberlandesgericht Brandenburg verurteilte einen Vorsorgebevollmächtigten zur Zahlung von ca. 100.000 € (OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2013 - 3 U 1/12).
Im Fall des OLG Brandenburg hatte die Vollmachtgeberin dem Bevollmächtigten zunächst eine Kontovollmacht und später eine Vorsorgevollmacht erteilt. Nach dem Tod der Vollmachtgeberin verlangte eine Miterbin die Rückzahlung von Geldern, die der Bevollmächtigte erlangt hatte. Die Parteien stritten nun darüber, ob das Geld nach den Vorstellungen der Vollmachtgeberin ausgegeben worden war oder nicht.
Im Fall des OLG Brandenburg hatte die Vollmachtgeberin dem Bevollmächtigten zunächst eine Kontovollmacht und später eine Vorsorgevollmacht erteilt. Nach dem Tod der Vollmachtgeberin verlangte eine Miterbin die Rückzahlung von Geldern, die der Bevollmächtigte erlangt hatte. Die Parteien stritten nun darüber, ob das Geld nach den Vorstellungen der Vollmachtgeberin ausgegeben worden war oder nicht.
Mittwoch, 10. April 2013
Umgang mit an Demenz erkrankten Menschen
Immer wieder erlebe ich es, dass Angehörige aber auch (scheinbar) professionell in diesem Bereich Tätige falsch mit an Demenz erkrankten Menschen umgehen.
So werden an Demenz Erkrankte laut und wiederholt angesprochen (oder angeschrien) statt angemessen, einfach und langsam zu sprechen.
Das schadet den Erkrankten, belastet aber auch die Angehörigen.
Die Tipps auf den Seiten können sicher helfen. Für Angehörige sind zudem Selbsthilfegruppen empfehlenswert und für professionell Tätige ist eine fachgerechte Schulung unumgänglich.
http://www.diakonie-hamburg.de/web/rat-und-hilfe/pflege/seni...
http://www.evdus.de/fileadmin/user_upload/pdf/Einander_begeg...
http://www.demenz-ratgeber.de/dr_Rubriken/dr_Denkhilfen_Deme...
Rechtliche Hintergründe werden auf www.VorsorgeAnwalt.de erläutert.
So werden an Demenz Erkrankte laut und wiederholt angesprochen (oder angeschrien) statt angemessen, einfach und langsam zu sprechen.
Das schadet den Erkrankten, belastet aber auch die Angehörigen.
Die Tipps auf den Seiten können sicher helfen. Für Angehörige sind zudem Selbsthilfegruppen empfehlenswert und für professionell Tätige ist eine fachgerechte Schulung unumgänglich.
Rechtliche Hintergründe werden auf www.VorsorgeAnwalt.de erläutert.
Mittwoch, 20. März 2013
Eignung des Vorsorgebevollmächtigten
Das Betreuungsgericht darf nicht vorschnell einen Vorsorgebevollmächtigten als ungeeignet ansehen und eine Betreuung anordnen (BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - XII ZB 647/12).
Im Fall des Bundesgerichtshofs war die Betroffene so schwer an Demenz erkrankt, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen konnte. Zuvor hatte die Betroffene ihrem Sohn eine notarielle beurkundete Vorsorgevollmacht erteilt. Die Vollmacht enthielt ausdrücklich auch die Berechtigung zu Schenkungen und zum Abschluss von Übergabeverträgen. Später tätigte der Bevollmächtigte Schenkungen aus dem Vermögen der Betroffenen, unter anderem an seine Kinder. Das Betreuungsgericht (Amtsgericht) nahm dies zum Anlass, eine Betreuung anzuordnen. Der Bevollmächtigte legte hiergegen Beschwerde und sodann Rechtsbeschwerde ein und bekam vom Bundesgerichtshof recht.
Im Fall des Bundesgerichtshofs war die Betroffene so schwer an Demenz erkrankt, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen konnte. Zuvor hatte die Betroffene ihrem Sohn eine notarielle beurkundete Vorsorgevollmacht erteilt. Die Vollmacht enthielt ausdrücklich auch die Berechtigung zu Schenkungen und zum Abschluss von Übergabeverträgen. Später tätigte der Bevollmächtigte Schenkungen aus dem Vermögen der Betroffenen, unter anderem an seine Kinder. Das Betreuungsgericht (Amtsgericht) nahm dies zum Anlass, eine Betreuung anzuordnen. Der Bevollmächtigte legte hiergegen Beschwerde und sodann Rechtsbeschwerde ein und bekam vom Bundesgerichtshof recht.
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