Dienstag, 20. Dezember 2016

BGH bestätigt: Vorsorgevollmacht verhindert Betreuung

Eine Vorsorgevollmacht steht einer Betreuung eben doch entgegen (BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - XII ZB 498/15, NJW-RR 2016, 1025).

Der BGH bestätigte in seinem Beschluss vom 17.02.2016, dass es nicht so einfach ist, eine Vorsorgevollmacht über eine staatliche Betreuung auszuhebeln. Der über 90-jährige Betroffene leidet an Demenz. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau in einem Haus, in dem auch sein Sohn wohnt. Der Betroffene hat seinem Sohn und einer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt. Scheinbar kam es zum Streit mit einer weiteren Tochter. Die andere Tochter beantragte die Einrichtung einer Betreuung, weil der Betroffene dies wolle und die Vorsorgebevollmächtigten ungeeignet seien. Das Betreuungsgericht folgte dem Antrag und bestellte einen Betreuer. Die bevollmächtigten Kinder legten dagegen Beschwerde ein und verloren vor dem Landgericht. Mit der Rechtsbeschwerde zum BGH hatten sie dann Erfolg.

Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist (§ 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB). Wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, ist eine Betreuung im Normalfall nicht erforderlich (§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB). Die Rechtsprechung hat davon in den vergangenen Jahren zahlreiche Ausnahmen entwickelt, zum Beispiel wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen oder wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist. So einfach ist es aber dann doch nicht. Der BGH schaute näher hin und sah hier keinen Sachverhalt, der eine Betreuung trotz Vorsorgevollmacht zulässt.

Mittwoch, 23. November 2016

Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist,... (2)

Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist, dann kann er nicht mit der Vollmacht handeln - zumindest, wenn er dies verrät. So sieht es jedenfalls das OLG München im Beschluss vom 31.08.2016 - 34 Wx 273/16.

Gerade noch sah es so aus, als hätte das OLG München im Beschluss vom 04.08.2016 die Praxistauglichkeit von Vollmachten erhöht. Und dann sowas. Der Bevollmächtigte darf niemandem verraten, dass er Alleinerbe ist. Dann kann er mit der Vollmacht handeln. Wenn er es aber verrät, geht die Vollmacht nicht mehr.

Wo liegt das Problem? Er kann doch dann als Alleinerbe handeln. Das stimmt im Prinzip auch. Aber beim Grundbuchamt wird vom Bevollmächtigten verlangt, dass er seine Erbenstellung nachweist. Wenn er dies (noch) nicht kann, weil es zum Beispiel noch keinen Erbschein gibt, dann kann er gar nicht mehr handeln. Kann das richtig sein?

Dienstag, 22. November 2016

Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist, ...

Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist, dann kann er trotzdem mit der Vollmacht handeln. So sieht es jedenfalls das OLG München im Beschluss vom 04.08.2016 - 34 Wx 110/16.

Wo liegt das Problem? Vorsorgevollmacht gelten in der Regel über den Tod hinaus. Der Bevollmächtigte vertritt nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben. Das funktioniert auch, solange der Bevollmächtigte nicht Alleinerbe des Vollmachtgebers wird. Wenn der Bevollmächtigte aber Alleinerbe wird, dann würde er sich selbst vertreten. Das sieht das Gesetz aber nicht vor, weil man dann ja einfach im eigenen Namen handeln kann.
§ 164 BGB Wirkung der Erklärung des Vertreters
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Die Vollmacht erlischt durch die sogenannte Konfusion, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers wird. Das führt dann hin und wieder zu der Idee, dass man den Bevollmächtigten beim Grundbuchamt abweist: "Deine Vollmacht ist durch Konfusion erloschen und Deine Erbenstellung kannst Du (noch) nicht beweisen." Das OLG München entschied, dass die Legitimationswirkung der Vollmacht fortbestehe. Damit löst es das Problem. Eine tragfähige Begründung bleibt es aber schuldig.

Samstag, 10. September 2016

Betreuung bei Zweifeln an Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht

Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht, muss eine Betreuung eingerichtet werden, wenn die Vollmacht aus diesem Grund im Rechtsverkehr nicht anerkannt wird (BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 425/14).

Die Betroffene litt an einem mittelschweren hirnorganischen Psychosyndrom im Rahmen eines senilen Demenzprozesses. Sie hatte ihrer Tochter und ihrem Ehemann am 10.01.2009 jeweils eine Vorsorgevollmacht erteilt. Es blieb unklar, ob die Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähig war. Das Betreuungsgericht bestellte die Tochter der Betroffenen zur Betreuuerin und den Ehemann für den Fall der Verhinderung der Tochter zum Ersatzbetreuer. Die Betroffene war mit der Betreuerbestellung nicht einverstanden, da sie ja schon eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Sie legte daher Beschwerde ein. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gelangte die Sache zum Bundesgerichtshof. Dieser verwies die Sache an das Landgericht zurück, weil noch Ermittlungen erforderlich waren. Es fehlten Feststellungen zur Frage, ob die Betroffene noch einen freien Willen bilden konnte und ob die Vollmacht im Rechtsverkehr anerkannt wird.

Mittwoch, 24. August 2016

BGH: (Kein) Kontrollbetreuer für Behandlungsabbruch

Wenn der Bevollmächtigte gegen einen Behandlungsabbruch ist, kann nur dann eine Kontrollbetreuung eingerichtet werden, wenn der Bevollmächtigte sich offenkundig über den Willen des Betroffenen hinwegsetzt (BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 61/16).

Die Betroffene erhielt nach einem Gehirnschlag eine PEG-Sonde. Die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation verlor sie infolge einer Phase epileptischer Anfälle. Die Betroffene hatte eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht für eine ihrer drei Töchter. Die Bevollmächtigte und die Hausärztin sind der Auffassung, dass der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen nicht dem Willen der Betroffenen entspricht. Die beiden anderen Töchter sind anderer Auffassung und wandten sich daher an das Betreuungsgericht. Dieses wies den Antrag zurück. Das Landgericht hob den Beschluss des Betreuungsgerichts auf und bestellte eine der anderen Töchter zur Kontrollbetreuerin mit dem Aufgabenbereich, die Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheiten zu widerrufen. Dagegen wandte sich die bevollmächtigte Tochter erfolgreich mit der Rechtsbeschwerde. Der Beschluss des BGH behandelt zwei Fragen: 1. Genügte die Vollmacht der bevollmächtigten Tochter den Anforderungen des § 1904 Absatz 5 Satz 2 BGB? und 2. Wann darf ein Kontrollbetreuer für einen Behandlungsabbruch bestellt werden?

Sonntag, 10. Juli 2016

BGH: Möglichkeit der Vollmachtserteilung allein verhindert Betreuung nicht

Die Möglichkeit des Betroffenen, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, kann eine Betreuung nur dann verhindern, wenn eine Vertrauensperson vorhanden ist, die geeignet ist und die Aufgabe auch übernehmen möchte (BGH, Beschluss vom 23.09.2015 -  XII ZB 225/15, NJW-RR 2016, 6).

Der Betroffene litt unter einer psychischen Erkrankung mit Suizidgefahr. Er beantragte die Bestellung eines Betreuuers. Nach dem amtsäztlichen Gutachten war der Betroffene zwar mit seinen finanziellen Angelegenheiten überfordert, er war jedoch noch in der Lage, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen.
Das Amtsgericht und das Landgericht (als Beschwerdeinstanz) verweigerten ihm daher die Betreuung. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Mittwoch, 18. Mai 2016

BGH: Zu weit gehende Betreuung ok, wenn Bevollmächtigte einverstanden

Wenn der Bevollmächtigte eine eigentlich zu weit gehende Betreuung selbst anregt, dann bestehen dagegen keine Bedenken mehr aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 307/15, XII ZB 454/15).

Die an Demenz erkrankte Betroffene hatte ihrer Tochter eine schriftliche Vorsorgevollmacht erteilt. Die Tochter wollte ein Hausgrundstück veräußern, um die anfallenden Kosten zu decken. Das konnte sie aber nicht allein, weil die Vorsorgevollmacht nicht öffentlich beglaubigt war. Die Tochter regte daher eine Betreuung an, um das Hausgrundstück zu verkaufen. Das Betreuungsgericht richtete eine Betreuung für den Aufgabenkreis der "Prüfung und Entscheidung über Verkauf oder Vermietung und Verwaltung der Immobilie ... sowie Durchführung der gefundenen Entscheidung" an. Diesen Aufgabenkreis erweiterte das Betreuungsgericht später noch um den Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrer Bevollmächtigten. Betreuer wurde ein Berufsbetreuer.

Die Schwester der Bevollmächtigten war mit der Veräußerung des Hausgrundstücks nicht einverstanden. Sie legte daher Beschwerde und anschließend Rechtsbeschwerde ein, alles ohne Erfolg. Das eigenartige an dem Fall ist, dass sich die bevollmächtigte Tochter gar nicht, aber dafür die andere Tochter erfolglos gewehrt hat.

Dienstag, 17. Mai 2016

BGH: Betreuer mit Aufgabenkreis Vollmachtswiderruf nur letztes Mittel

Der Aufgabenkreis Vollmachtswiderruf darf nur als letztes Mittel angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 14.10.2015 - XII ZB 177/15).

Die 81-jährige Betroffene leidet an Demenz und an einem hirnorganischen Psychosyndrom. Sie hat ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt. Die Tochter war Eigentümerin mehrerer Immobilien, die sie von ihrem Vater erhalten hatte. Daran hatte die Betroffene einen Nießbrauch. Die Tochter schloss mit der Vorsorgevollmacht eine Abfindungsvereinbarung zwischen sich und der Betroffenen, wonach diese auf den Nießbrauch verzichtete und dafür eine dinglich gesicherte Leibrente von 1.200 € je Monat erhielt. Das gefiel dem Sohn der Betroffenen nicht, so dass er eine Betreuung anregte.

Das zuständige Betreuungsgericht (Notariat in Baden-Württemberg) lehnte die Einrichtung einer Betreuung ab. Das Landgericht Heilbronn ernannte auf die Beschwerde des Sohnes eine Kontrollbetreuerin mit der Befugnis, "erforderlichenfalls" erteilte Vollmachten zu widerrufen. Dagegen legte die Tochter Rechtsbeschwerde ein und hatte Erfolg.

Donnerstag, 17. März 2016

Betreuung bei Zweifeln an Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht

Ist unklar, ob ein möglicherweise geschäftsunfähiger Vollmachtgeber eine Vorsorgevollmacht widerrufen konnte, dann steht diese Vorsorgevollmacht der Einrichtung einer Betreuung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 19.08.2015 - XII ZB 610/14).

Wieder eine Entscheidung zum Thema "Vorsorgevollmacht verdrängt Betreuung". Wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, dann darf kein Betreuer bestellt werden, wenn der Vorsorgebevollmächtigte die Angelegenheiten des Betroffenen mindestens ebenso gut wie ein Betreuer besorgen kann (§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB). Aber ist das auch der Fall, wenn wir nicht wissen, ob die Vorsorgevollmacht wirskam ist? Der BGH verneinte die Frage.

Dienstag, 23. Februar 2016

BGH: Kontrollbetreuung bei behaupteter Entwendung von Geld

Wenn die geschäftsunfähige Vollmachtgeberin behauptet, die Bevollmächtigte hätte ihr Geld entwendet, dann ist eine Kontrollbetreuung einzurichten (BGH, Beschluss vom 09.09.2015 - XII ZB 125/15).

Die Betroffene hatte ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt. Sie litt nun an Demenz und konnte deshalb ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen. Die Betroffene behauptete, ihre Tochter habe eine Geldkassette entwendet, in der sich 7.000 € befanden. Die Betroffene widerrief daher die Vorsorgevollmacht. Sie war aber zu diesem Zeitpunkt schon geschäftsunfähig, so dass der Vollmachtswiderruf unwirksam war. Das Betreuungsgericht richtete in dieser Situation eine Kontrollbetreuung ein. Die bevollmächtigte Tochter legte dagegen Beschwerde und anschließend Rechtsbeschwerde ein. Sie hatte damit keinen Erfolg.

Donnerstag, 14. Januar 2016

Geschäftsmäßige Sterbehilfe strafbar

Am 09.12.2015 wurde das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat damit am 10.12.2015 in Kraft. Mit dem Gesetz wurde ein neuer Straftatbestand eingeführt:
 § 217 StGB Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.
Was heißt das für diejenigen, die am Lebensende mit schweren Leiden konfrontiert sind? Sie können den Entschluss fassen, ihr Leben zu beenden. Sie können sich dabei aber nicht professionell begleiten lassen, jedenfalls nicht in Deutschland. Es bleibt die Frage, ob das Gesetz vor dem Grundgesetz bestand haben kann.

Samstag, 9. Januar 2016

Nein bei Kreuzchenvollmacht

Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn bei einer Kreuzchenvollmacht die Punkte "Vertretung gegenüber Gerichten" und "Eingehen von Verbindlichkeiten" fehlen bzw. mit nein angekreuzt werden (BGH, Beschluss vom 01.04.2015 - XII ZB 29/15).

Der Betroffene hatte seiner Ehefrau eine Vorsorgevollmacht auf einem Formular erteilt, bei dem verschiedene Punkte mit ja oder mit nein angekreuzt werden können. Das Muster sah einen Punkt vor, wonach die Bevollmächtigte für den Betroffenen Verbindlichkeiten eingehen darf. Bei diesem Punkt wurde weder "ja", noch "nein" angekreuzt. Bei dem weiteren Punkt, wonach die Bevollmächtigte den Betroffenen vor Gericht vertreten darf, hatte der Betroffene "nein" angekreuzt. Das Amtsgericht ordnete zunächst eine volle Betreuung an. Auf die Beschwerde der Betreuungsbehörde beschränkte das Amtsgericht die Betreuung auf die Eingehung von Verbindlichkeiten und die Vertretung gegenüber Gerichten sowie Prozesshandlungen aller Art. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht zurück. Der Bundesgerichtshof musste den Fall in der Rechtsbeschwerde in Ordnung bringen. Er hob die Betreuung auf.