Samstag, 29. Juni 2013

Wer entscheidet, wenn der Patient nicht ansprechbar ist?

Ein Arzt darf einen Patienten nur behandeln, wenn dieser in die Behandlung einwilligt (§ 630d Absatz 1 BGB). Ein Patient kann eine Behandlung sogar dann ablehnen, wenn er aufgrund der Nichtbehandlung stirbt. Der Arzt muss das respektieren. Was gilt nun aber, wenn der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist?

Diese Frage ist in der Praxis aus zwei Gründen wichtig. Zum einen macht sich ein Arzt strafbar, wenn er einen Patienten gegen seinen Willen behandelt. Zum anderen haben die Ärzte Angst davor, dass sie sich wegen Körperverletzung oder Totschlag durch Unterlassen strafbar machen, wenn sie nicht behandeln und der Patient stirbt.

Wenn der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist, müssen verschiedene Fälle unterschieden werden: Hat der Patient eine Patientenverfügung? Gibt es einen Vorsorgebevollmächtigten? Ist die medizinische Maßnahme unaufschiebbar?

Montag, 27. Mai 2013

Tagung des VorsorgeAnwalt e.V. am 27.05.2013 in Berlin (2. Tag)

Der VorsorgeAnwalt e.V. setzte seine Tagung am 27.05.2013 im Alsterhof in Berlin fort. Dieser Beitrag berichtet vom zweiten Teil der Tagung.

Die Tagung begann mit dem Thema junge Mandanten, wobei damit nicht nur ganz junge Mandanten, sondern auch die mittlere Generation gemeint ist. Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher begann mit einem Vortrag zu der Frage, ob und wann Eheverträge ein Bestandteil der Vorsorgegestaltung sein müssen und wie diese Eheverträge gestaltet werden können. Danach widmete sich Rechtsanwältin Monika Hähn der Frage, in welchem Umfang Eltern für Ihre Kindern einen Vormund benennen können, falls ihnen etwas passiert. Möglich ist auch eine Sorgerechtsvollmacht.

Sonntag, 26. Mai 2013

Tagung des VorsorgeAnwalt e.V. am 26.05.2013 in Berlin (1. Tag)

Der VorsorgeAnwalt e.V. veranstaltete am 26.05.2013 und am 27.05.2013 eine Tagung in Berlin. Dieser Beitrag berichtet vom ersten Teil der Tagung am Sonntag, dem 26.05.2013.

Die Tagung fand in der Tertianum-Residenz in Berlin statt. Der Veranstaltungsort bot den Teilnehmern die Möglichkeit, eine Seniorenresidenz mit höchstem Ausstattungsniveau kennenzulernen. Die Veranstaltung widmete sich zwei Schwerpunktthemen: Demenz und Vorsorgevollmachten für Unternehmer.

Dienstag, 30. April 2013

Missbrauch einer Vorsorgevollmacht?

Das Oberlandesgericht Brandenburg verurteilte einen Vorsorgebevollmächtigten zur Zahlung von ca. 100.000 € (OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2013 - 3 U 1/12).

Im Fall des OLG Brandenburg hatte die Vollmachtgeberin dem Bevollmächtigten zunächst eine Kontovollmacht und später eine Vorsorgevollmacht erteilt. Nach dem Tod der Vollmachtgeberin verlangte eine Miterbin die Rückzahlung von Geldern, die der Bevollmächtigte erlangt hatte. Die Parteien stritten nun darüber, ob das Geld nach den Vorstellungen der Vollmachtgeberin ausgegeben worden war oder nicht.

Mittwoch, 10. April 2013

Umgang mit an Demenz erkrankten Menschen

Immer wieder erlebe ich es, dass Angehörige aber auch (scheinbar) professionell in diesem Bereich Tätige falsch mit an Demenz erkrankten Menschen umgehen.
So werden an Demenz Erkrankte laut und wiederholt angesprochen (oder angeschrien) statt angemessen, einfach und langsam zu sprechen.
Das schadet den Erkrankten, belastet aber auch die Angehörigen.
Die Tipps auf den Seiten können sicher helfen. Für Angehörige sind zudem Selbsthilfegruppen empfehlenswert und für professionell Tätige ist eine fachgerechte Schulung unumgänglich.
http://www.diakonie-hamburg.de/web/rat-und-hilfe/pflege/seni...
http://www.evdus.de/fileadmin/user_upload/pdf/Einander_begeg...
http://www.demenz-ratgeber.de/dr_Rubriken/dr_Denkhilfen_Deme...

Rechtliche Hintergründe werden auf www.VorsorgeAnwalt.de erläutert.

Mittwoch, 20. März 2013

Eignung des Vorsorgebevollmächtigten

Das Betreuungsgericht darf nicht vorschnell einen Vorsorgebevollmächtigten als ungeeignet ansehen und eine Betreuung anordnen (BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - XII ZB 647/12).

Im Fall des Bundesgerichtshofs war die Betroffene so schwer an Demenz erkrankt, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen konnte. Zuvor hatte die Betroffene ihrem Sohn eine notarielle beurkundete Vorsorgevollmacht erteilt. Die Vollmacht enthielt ausdrücklich auch die Berechtigung zu Schenkungen und zum Abschluss von Übergabeverträgen. Später tätigte der Bevollmächtigte Schenkungen aus dem Vermögen der Betroffenen, unter anderem an seine Kinder. Das Betreuungsgericht (Amtsgericht) nahm dies zum Anlass, eine Betreuung anzuordnen. Der Bevollmächtigte legte hiergegen Beschwerde und sodann Rechtsbeschwerde ein und bekam vom Bundesgerichtshof recht.

Donnerstag, 28. Februar 2013

Die passende Vorsorgegestaltung

Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen dabei, eine Vorsorgevollmacht, eine Patientenverfügung und weitere Dokumente zu gestalten, die genau zu Ihnen passen.

Eine Vorsorgegestaltung muss genauso gut passen wie ein Anzug. Auch das schönste Kleidungsstück nützt nichts, wenn es nicht passt. Deshalb muss Ihre Vorsorgegestaltung auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten werden. Das ist eine anspruchsvolle Aufgabe, bei der sich zahlreiche Fragen stellen:

Wer soll sich später um Ihre Angelegenheiten kümmern? Was ist, wenn Ihr Bevollmächtigter ausfällt? Sollen mehre Bevollmächtigte gemeinsam handeln? Vielleicht nur für wichtige Geschäfte? Was ist, wenn sich die Bevollmächtigten gegenseitig blockieren? Oder ihre Vollmachten wechselseitig widerrufen? Was soll nach Ihrem Tod gelten? Passt Ihre Patientenverfügung zur Organspendeverfügung? Erhält Ihr Bevollmächtigter eine Vergütung? Haftet er bei Fehlern? In welchem Umfang muss er Auskünfte erteilen und Ihnen oder Ihren Erben Rechenschaft legen? In welchen Situationen wollen Sie behandelt werden oder auch nicht? Soll Ihr Hausgrundstück vielleicht schon zu Ihren Lebzeiten auf einen Enkel übertragen werden, wenn Sie in ein Pflegeheim müssen? Die Aufzählung lässt sich beinahe endlos fortsetzen.

Die Fragen, die sich bei der Vorsorgegestaltung stellen, sind teilweise nicht leicht zu beantworten. Sie sollten sich jedoch bewusst machen, dass es Ihrem Bevollmächtigten später noch viel schwerer fällt, die Fragen zu beantworten, wenn Sie nicht bereits jetzt die Richtung vorgeben. Weiterhin sollte Ihnen bewusst sein, dass es hier um Ihre persönliche Vorsorgegestaltung geht. Mustertexte können eine Orientierung bieten, aber sie binden Sie nicht. Sie können jedes einzelne Element in der Gestaltung verändern und Ihren Wünschen anpassen. Wenn Sie regeln wollen, dass Ihr Vorsorgebevollmächtigter für einen regelmäßigen Urlaub im Süden sorgt, dann können Sie das tun. Der VorsorgeAnwalt e.V. bietet sogar einen Bevollmächtigtenleitfaden, bei dem Ihre Wünsche umfangreich erfasst werden, damit sich der spätere Bevollmächtigte daran orientieren kann.

Die Vorsorgeregelungen bestehen im Kern aus einer oder mehreren Vorsorgevollmachten und Vorsorgeverträgen und einer Patientenverfügung. Diese Dokumente sind juristische Urkunden, über deren Wirksamkeit und Auslegung im Zweifel Juristen (Richter) entscheiden. Deshalb sollte sich die Formulierung der Dokumente an juristischen Standards orientieren. Ihr VorsorgeAnwalt hilf Ihnen dabei.

Ihr VorsorgeAnwalt kann mehr. Wenn Sie keinen Vorsorgebevollmächtigten haben, kann Ihr VorsorgeAnwalt als Ihr Vorsorgebevollmächtigter tätig werden. Wenn Sie einen Vorsorgebevollmächtigten haben, kann Ihr VorsorgeAnwalt diesen unterstützen und überwachen. Wenn Ihr Vorsorgebevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht hat, hilft Ihr VorsorgeAnwalt Ihnen oder Ihren Erben, den Betreffenden zur Rechenschaft zu ziehen. Mehr erfahren Sie auf der Webseite des VorsorgeAnwalt e.V.