Das Landgericht Kassel genehmigte als Beschwerdeinstanz ausnahmsweise die Schenkung einer Betroffenen an ihre Söhne durch den Betreuer (LG Kassel, Beschluss vom 12.10.2012 - 3 T 349/12). Mit einer rechtzeitzigen Vorsorgegestaltung wäre das gesamte Verfahren entbehrlich gewesen.
Im Fall des Landgerichts Kassel spielten vier Personen eine Rolle: Die Betroffene, der Betreuer und die beiden Söhne der Betroffenen. Die Betroffene ist die Hauptperson. Sie litt unter anderem an Demenz und musste in ein Pflegeheim. Deshalb wurde ihr Wohnhaus für 130.000 € verkauft. Die Betroffene hatte weitere 30.000 €, so dass ihr Gesamtvermögen auf 160.000 € anwuchs. Das laufende Einkommen der Betroffenen genügte, um den Lebensbedarf und die Pflegekosten zu bezahlen. Was also tun mit dem schönen Geld?
Hier kommt der Betreuer ins Spiel. Der Betreuer wird vom Gericht ernannt und ist gesetzlicher Vertreter der Betroffenen. Der Betreuer gelangte zu der Auffassung, dass die Betroffene einen Teil des Geldes ihren Söhnen zugewandt hätte, wenn sie noch geschäftsfähig wäre. Dafür sprach, dass ein Sohn Schulden hatte und die Betroffene ihm bereits in der Vergangenheit geholfen hatte. Zudem hatten die Söhne auf ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Vaters verzichtet, damit dessen Vermögen ungeschmälert der Mutter zufließt. Der Betreuer entschloss sich daher, je 40.000 € an die beiden Söhne zu verschenken.
Nun kam noch das Betreuungsrecht dazu. Nach § 1908i Absatz 2 Satz 1 BGB, § 1804 BGB darf ein Betreuer grundsätzlich keine Schenkungen vornehmen. Als Ausnahme davon sind Gelegenheitsgeschenke und Schenkungen möglich, "durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird". Ein Gelegenheitsgeschenk konnte die Schenkung von jeweils 40.000 € hier nicht sein. Entsprach die Schenkung also einer sittlichen Pflicht?
Darüber wurde durch zwei Instanzen gestritten. Die Verfahrenspflegerin war der Ansicht, dass die Schenkung nicht zulässig sei. Das Amtsgericht gelangte zum selben Ergebnis und verweigerte die gerichtliche Genehmigung, wobei sich noch darüber streiten ließ, ob diese überhaupt erforderlich war. Das Landgericht Kassel ließ sich schließlich überzeugen und genehmigte die Schenkung aufgrund der Umstände im Einzelfall. Wie die Entscheidung des Amtsgerichts zeigt, hätte dies auch beim Beschwerdegericht anders ausgehen können, wenn ein anderer Richter zuständig gewesen wäre. Der Streitwert wurde auf 80.000 € festgesetzt, so dass die Betroffene mit erheblichen Kosten belastet wurde, die sie auch nicht erstattet verlangen kann.
Wie hätte der Fall laufen können, wenn die Betroffene rechtzeitig Vorsorgeregelungen erstellt hätte? In diesem Fall hätte die Erblasserin vorher ausdrücklich regeln können, unter welchen Umständen sie sich Schenkungen an ihre Söhne wünscht. Bei der Vorsorgegestaltung nennen wir die Betroffene Vollmachtgeberin. Sie erteilt eine Vorsorgevollmacht an einen Vorsorgebevollmächtigten, der sie nach außen vertritt. Mit dem Vorsorgebevollmächtigten schließt die Vollmachtgeberin einen sogenannten Vorsorgevertrag. Darin sind die Regelungen zu etwaigen Schenkungen enthalten. Die Schenkungen verlaufen dann reibungslos und ohne Beteiligung des Gerichts.
Im Sachverhalt des Landgerichts Kassel findet sich die Aussage, dass die beiden Söhne die Betreuung nicht übernehmen konnten, weil sie weiter weg wohnten und beruflich ausgelastet waren. Für diesen Fall gibt es VorsorgeAnwälte. Die Betroffene hätte einen Rechtsanwalt als Vorsorgebevollmächtigten beauftragen können. Wenn Sie jetzt einen VorsorgeAnwalt in Ihrer Nähe suchen, sei Ihnen die Webseite des VorsorgeAnwalt e.V. empfohlen.
Mittwoch, 23. Januar 2013
Sonntag, 2. Dezember 2012
VorsorgeAnwalt zulässig
Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat die Bezeichnung „VorsorgeAnwalt“ als zulässig anerkannt. Das Urteil zum Aktenzeichen 2 AGH 29/11 ist am 7.9.2012 ergangen und inzwischen rechtskräftig.
Ausdrücklich nahm der AnwGH NRW von seiner Entscheidung vom 7.1.2011 Abstand, in welcher die Bezeichnung noch als unzulässig angesehen wurde (S. 8). Schon die damalige Begründung war „dünn“. Unter anderem hatte der AnwGH gemeint, ein Gebiet des „Vorsorgerechts“ gebe es nicht. Zudem lag das Hauptaugenmerk der damaligen Entscheidung auf der Frage der Zulässigkeit des „zertifizierten Testamentsvollstreckers“. Der Begriff „VorsorgeAnwalt“ wurde nur am Rande behandelt. Beide Bezeichnungen hielt der AnwGH für unzulässig. Die Entscheidung des BGH vom 12.7.2012 zum „zertifizierten Testamentsvollstrecker“ gut ein Jahr später war damit zumindest ein weiterer guter Grund, die Beurteilung der Zulässigkeit der Bezeichnung „VorsorgeAnwalt“ noch einmal zu überdenken.
Der AnwGH NRW tat dies ausführlich und mit einer tiefgehenden sowie ausgewogenen Argumentation. Er hob einen belehrenden Hinweis der RAK Hamm gegen ein Mitglied des VorsorgeAnwalt e.V. auf, welches sich in seiner Werbung (Zeitungsanzeige) und auf dem Briefkopf als „VorsorgeAnwalt“ bezeichnet hatte.
Wichtig war die Entscheidung des BGH vom 12.7.2012 zum „zertifizierten Testamentsvollstrecker“. Dieses Urteil ist von der Anwaltschaft eher zu wenig gewürdigt worden, da im konkreten Fall die Führung der Bezeichnung „Testamentsvollstrecker“ als nicht zulässig gesehen wurde. Dabei entschied der BGH grundsätzlich sehr positiv, dass ein Rechtsanwalt sich auch werbend als „Testamentsvollstrecker“ bezeichnen darf.
Für die vorliegenden Angelegenheit war wesentlich, dass der AnwGH auf der Grundlage der BGH-Entscheidung erkannt hat, dass die „Auslegung der Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung sich an dem – die anwaltliche Berufsausübung prägenden – Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auszurichten [hat].“ (S. 6). Nicht die Gestaltung der Anwaltswerbung sondern deren Einschränkung muss besonders gerechtfertigt werden: „Denn vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit bedarf eine Werbung oder eine Darstellung der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nicht einer sachlichen Zulässigkeit; vielmehr muss es umgekehrt Gründe geben, die im Hinblick auf das Gemeinwohl ausreichend begründen, warum eine – im Übrigen sachbezogene – Angabe auf dem Briefkopf eines Rechtsanwaltes unzulässig und damit verboten sein soll.“ (S. 7)
Eine Verwechslungsgefahr mit einer Fachanwaltschaft bestand nicht, da es einen Fachanwalt für Vorsorgerecht nicht gibt. Die Existenz des Vorsorgerechts wird nun auch anerkannt.
Der AnwGH geht davon aus, dass nicht für das gesamte rechtsuchende Publikum klar ist, was ein Vorsorgeanwalt tut. Unabhängig davon, dass weite Kreisen auch nicht sagen könnten, was ein „Verfahrensbeistand“ oder „Ergänzungspfleger“ macht, und Begriffe wie „Nachlasspfleger“, „Nachlassverwalter“ und „Testamentsvollstrecker“ von Laien oft mit den unterschiedlichsten Bedeutungen bedacht und auch sprachlich durcheinandergebracht werden („Nachlassvollstrecker“ u.a.), ist diese Annahme – noch – richtig.
Zutreffend hat der AnwGH aber erkannt und ausgesprochen, dass es auf diese Frage nicht ankommt. Unzulässig ist erst, was das rechtsuchende Publikum gefährdet. Das geschieht durch die Bezeichnung als „VorsorgeAnwalt“ sicher nicht.
Konkret ist festzuhalten: Die Bezeichnung „VorsorgeAnwalt“ ist zulässig. Rechtsanwälte dürfen werben. Rechtsanwälte dürfen neue Geschäftsfelder entdecken, wie die Übernahme von Bevollmächtigungen zu Vorsorgezwecken. Angesichts der Tatsache, dass die meisten von uns den Beruf nicht nur als Berufung, sondern auch zum Geldverdienen ausüben, ist das mehr als nur erfreulich.
Die Rechtsanwaltskammern in Berlin und Hamburg hatten übrigens die Bezeichnung schon einige Zeit zuvor als zulässig anerkannt. Weitere Kammern hatten Beschwerdeverfahren gar nicht erst betrieben.
Für neue Ideen ist immer Platz, ob nun im Vorsorgerecht oder auf anderen Rechtsgebieten. Das unterstreicht der AnwGH NRW geradezu in seiner Urteilsbegründung: „Der Senat geht davon aus, dass in Zukunft eine Bezeichnung wie ‚Vorsorgeanwalt‘ in der Öffentlichkeit stärker bekannt werden wird, weil aufgrund der demographischen Entwicklung der Beratungsbedarf zu Erbrecht, Vorsorgerecht, Betreuungsverfügungen etc. zunehmen wird; diese Entwicklung wird erfahrungsgemäß auch dazu führen, dass die Medienpräsenz eines solchen Begriffes stark zunimmt, so dass der Begriff selbst für die rechtsuchende Bevölkerung immer stärker bekannt werden wird.“ (S. 9 f)
Weitere Informationen zum VorsorgeAnwalt finden Sie unter www.VorsorgeAnwalt.de
Donnerstag, 27. September 2012
Neue Literatur zum Vorsorgerecht
Die Literatur zum Vorsorgerecht nimmt stetig zu. Heute möchten wir auf zwei Veröffentlichungen hinweisen, die sich eher an das Fachpublikum richten:
1. Dieter Trimborn v. Landenberg: Die Vollmacht vor und nach dem Erbfall. Widerruf, Auskünfte und Rechtsverfolgung, 2. Auflage 2012, 159 Seiten, zerb verlag 39,00 €
Für die Bearbeitung der wesentlichen rechtlichen und praktischen Probleme rund um den Vollmachtsmissbrauch ist das Werk Trimborn v. Landenbergs auch in seiner zweiten Auflage eine hervorragende Hilfe.
Der Abschnitt über den Widerruf von Vollmachten ist ebenso hervorzuheben wie die Ausführungen zu den Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Rückgriffsansprüchen gegen ehemals Bevollmächtigte, Banken u.a. Sie sind dogmatisch anspruchsvoll und in der Praxis ebenso relevant wie problematisch. Trimborn v. Landenberg belässt es auch in der zweiten Auflage nicht dabei, uns die rechtliche Argumentation vorzubereiten. Er gibt auch eine Fülle von Ratschlägen, um die praktischen Fragen zu lösen – von der Informationsbeschaffung bis zum taktischen Vorgehen in der Auseinandersetzung mit dem unwilligen Gegner. Eine Vielzahl von Formulierungsvorschlägen und Klagemustern machen das Buch noch hilfreicher, um dem verlorenen Nachlass (oder Vermögen zu Lebzeiten) erfolgreich und effektiv nachzujagen.
2. Nina Lenz-Brendel, Julia Roglmeier: Richtig vorsorgen: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, 297 Seiten, Beck Ratgeber 24,90 €
Das Werk von Lenz-Brendel und Roglmeier richtet sich primär an Rechtsanwälte, die mit dem Vorsorgerecht zu tun haben, aber darauf nicht spezialisiert sind.
Die Autoren gehen sowohl bei der Gestaltung, als auch bei den Anwendungsproblemen dogmatisch deutlich über das hinaus, was die inzwischen in unübersehbarer Anzahl kursierenden Laienratgeber bieten. Auf alle drei im Titel beschriebenen Verfügungen wird ausführlich eingegangen.
Es gefällt dabei besonders, dass auch auf das Innenverhältnis bei einer Bevollmächtigung eingegangen wird, und Ausführungen zu Vorsorgeregelungen im Ausland enthalten sind.
Informationen für Laien zur Vorsogevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung finden Sie auch unter www.VorsorgeAnwalt.de . Wenn Sie als Rechtsanwalt auf das Vorsorgerecht spezialisiert sind oder es in Zukunft sein möchten, können Sie sich über www.VorsorgeAnwalt.de über eine Mitgliedschaft im VorsorgeAnwalt e.V. informieren.
1. Dieter Trimborn v. Landenberg: Die Vollmacht vor und nach dem Erbfall. Widerruf, Auskünfte und Rechtsverfolgung, 2. Auflage 2012, 159 Seiten, zerb verlag 39,00 €
Für die Bearbeitung der wesentlichen rechtlichen und praktischen Probleme rund um den Vollmachtsmissbrauch ist das Werk Trimborn v. Landenbergs auch in seiner zweiten Auflage eine hervorragende Hilfe.
Der Abschnitt über den Widerruf von Vollmachten ist ebenso hervorzuheben wie die Ausführungen zu den Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Rückgriffsansprüchen gegen ehemals Bevollmächtigte, Banken u.a. Sie sind dogmatisch anspruchsvoll und in der Praxis ebenso relevant wie problematisch. Trimborn v. Landenberg belässt es auch in der zweiten Auflage nicht dabei, uns die rechtliche Argumentation vorzubereiten. Er gibt auch eine Fülle von Ratschlägen, um die praktischen Fragen zu lösen – von der Informationsbeschaffung bis zum taktischen Vorgehen in der Auseinandersetzung mit dem unwilligen Gegner. Eine Vielzahl von Formulierungsvorschlägen und Klagemustern machen das Buch noch hilfreicher, um dem verlorenen Nachlass (oder Vermögen zu Lebzeiten) erfolgreich und effektiv nachzujagen.
2. Nina Lenz-Brendel, Julia Roglmeier: Richtig vorsorgen: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, 297 Seiten, Beck Ratgeber 24,90 €
Das Werk von Lenz-Brendel und Roglmeier richtet sich primär an Rechtsanwälte, die mit dem Vorsorgerecht zu tun haben, aber darauf nicht spezialisiert sind.
Die Autoren gehen sowohl bei der Gestaltung, als auch bei den Anwendungsproblemen dogmatisch deutlich über das hinaus, was die inzwischen in unübersehbarer Anzahl kursierenden Laienratgeber bieten. Auf alle drei im Titel beschriebenen Verfügungen wird ausführlich eingegangen.
Es gefällt dabei besonders, dass auch auf das Innenverhältnis bei einer Bevollmächtigung eingegangen wird, und Ausführungen zu Vorsorgeregelungen im Ausland enthalten sind.
Informationen für Laien zur Vorsogevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung finden Sie auch unter www.VorsorgeAnwalt.de . Wenn Sie als Rechtsanwalt auf das Vorsorgerecht spezialisiert sind oder es in Zukunft sein möchten, können Sie sich über www.VorsorgeAnwalt.de über eine Mitgliedschaft im VorsorgeAnwalt e.V. informieren.
Montag, 27. August 2012
Vorsorgebevollmächtigter kann Testament in Verwahrung geben
Ein Vorsorgebevollmächtigter kann ein Testament des Vollmachtgebers in besondere amtliche Verwahrung geben (OLG München, Beschluss vom 25.06.2012 - 31 Wx 213/12).
Was macht ein Vorsorgebevollmächtigter, wenn er im Schrank des Vollmachtgebers ein Testament findet? Eine Möglichkeit hat das OLG München im Beschluss vom 25.06.2012 aufgezeigt. Der Vorsorgebevollmächtigte kann das Testament beim Nachlassgericht in besondere amtliche Verwahrung geben. Dies hat den Vorteil, dass das Testament vor Verlust geschützt ist. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament, wenn es vom Tod des Vollmachtgebers erfährt.
Im Fall des OLG München hatte sich das Nachlassgericht geweigert, das Testament entgegenzunehmen. Es war der Auffassung, dass eine ausdrückliche Vollmacht erforderlich sei und die Vorsorgevollmacht nicht genüge. Das OLG München trat dieser Auffassung zurecht entgegen. In der Vorsorgevollmacht stand unter anderem ausdrücklich, dass die Vorsorgebevollmächtigten die Vollmachtgeberin gegenüber Behörden und Gerichten vertreten durfte.
Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen gern, wenn Ihr Nachlassgericht die Entgegennahme eines Testaments in einer solchen Situation verweigern sollte.
Was macht ein Vorsorgebevollmächtigter, wenn er im Schrank des Vollmachtgebers ein Testament findet? Eine Möglichkeit hat das OLG München im Beschluss vom 25.06.2012 aufgezeigt. Der Vorsorgebevollmächtigte kann das Testament beim Nachlassgericht in besondere amtliche Verwahrung geben. Dies hat den Vorteil, dass das Testament vor Verlust geschützt ist. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament, wenn es vom Tod des Vollmachtgebers erfährt.
Im Fall des OLG München hatte sich das Nachlassgericht geweigert, das Testament entgegenzunehmen. Es war der Auffassung, dass eine ausdrückliche Vollmacht erforderlich sei und die Vorsorgevollmacht nicht genüge. Das OLG München trat dieser Auffassung zurecht entgegen. In der Vorsorgevollmacht stand unter anderem ausdrücklich, dass die Vorsorgebevollmächtigten die Vollmachtgeberin gegenüber Behörden und Gerichten vertreten durfte.
Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen gern, wenn Ihr Nachlassgericht die Entgegennahme eines Testaments in einer solchen Situation verweigern sollte.
Freitag, 24. August 2012
Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung (2)
Wenn trotz einer Vorsorgevollmacht einer Kontrollbetreuung eingerichtet werden soll, muss das Betreuungsgericht den Sachverhalt ausreichend aufklären (BGH, Beschluss vom 01.08.2012 - XII ZB 438/11).
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich nach den Beschlüssen vom 30.03.2011 und vom 21.03.2012 erneut mit einem Fall, in dem ein Kontrollbetreuer bestellt werden sollte. Der BGH wiederholte, dass eine Kontrollbetreuung nur in Frage kommt, wenn
Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen, wenn gegen Ihren Willen als Vorsorgebevollmächtigter eine Kontrollbetreuung eingerichtet werden soll.
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich nach den Beschlüssen vom 30.03.2011 und vom 21.03.2012 erneut mit einem Fall, in dem ein Kontrollbetreuer bestellt werden sollte. Der BGH wiederholte, dass eine Kontrollbetreuung nur in Frage kommt, wenn
- wenn gegen die Redlichkeit oder Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen oder
- wenn die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder von besonderem Umfang sind.
Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen, wenn gegen Ihren Willen als Vorsorgebevollmächtigter eine Kontrollbetreuung eingerichtet werden soll.
Mittwoch, 4. Juli 2012
Verzicht des Betreuuers auf ein Wohnungsrecht möglich
Ein Betreuer kann für den Betreuten auf ein Wohnungsrecht verzichten (BGH, Beschluss vom 25.01.2012 - XII ZB 479/11)
Der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 25.01.2012 mit einem Wohnungsrecht eines Betreuten befassen, der an Demenz erkrankt war. Der Betreute durfte bis zu seinem Lebensende in der Wohnung wohnen, musste dafür aber die Nebenkosten der Wohnung selbst tragen. Aus gesundheitlichen Gründen musste der Betreute später in ein Pflegeheim umziehen. Eine Rückkehr war nicht mehr zu erwarten. Es lag daher nahe, dass der Betreute auf das Wohnungsrecht verzichtet, damit er keine Nebenkosten mehr tragen muss.
Der Betreute konnte die Löschung des Wohnungsrechts nicht selbst bewilligen, da er nicht mehr geschäftsfähig war. Leider hatte der Betreute keine Vorsorgevollmacht errichtet. Der Vorsorgebevollmächtigte hätte die Löschung unproblematisch veranlassen können, wenn die Vorsorgevollmacht mindestens öffentlich beglaubigt gewesen wäre. Mangels Vorsorgevollmacht war ein gerichtlicher Betreuer notwendig.
Der Betreuuer benötigt für den Verzicht auf das Wohnungsrecht die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Damit nahm ein langer Verfahrensweg seinen Lauf. Der Betreuer stellte den Antrag beim Amtsgericht Hannover. Dieses wies ihn ab, so dass er Beschwerde zum Landgericht Hannover einlegen musste. Auch das Landgericht Hannover wies den Antrag ab. Es war der Auffassung, der Betreuer könne für den Verzicht auf das Wohnungsrecht vom Grundstückseigentümer eine Abfindung heraushandeln. Rechtlich gibt es jedoch keinen solchen Abfindungsanspruch. Also musste der Fall zum Bundesgerichtshof. Dort wurde er im Sinne des Betreuers entschieden. Doch damit ist nicht Schluss. Der Fall wurde an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses solle zunächst den Betreuten anhören und dessen Interessenlage ermitteln.
Vor diesem Hintergrund kann nur empfohlen werden, dass Sie rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erteilen, wenn Sie Inhaber eines Wohnungsrechts sind. Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen dabei gern.
Der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 25.01.2012 mit einem Wohnungsrecht eines Betreuten befassen, der an Demenz erkrankt war. Der Betreute durfte bis zu seinem Lebensende in der Wohnung wohnen, musste dafür aber die Nebenkosten der Wohnung selbst tragen. Aus gesundheitlichen Gründen musste der Betreute später in ein Pflegeheim umziehen. Eine Rückkehr war nicht mehr zu erwarten. Es lag daher nahe, dass der Betreute auf das Wohnungsrecht verzichtet, damit er keine Nebenkosten mehr tragen muss.
Der Betreute konnte die Löschung des Wohnungsrechts nicht selbst bewilligen, da er nicht mehr geschäftsfähig war. Leider hatte der Betreute keine Vorsorgevollmacht errichtet. Der Vorsorgebevollmächtigte hätte die Löschung unproblematisch veranlassen können, wenn die Vorsorgevollmacht mindestens öffentlich beglaubigt gewesen wäre. Mangels Vorsorgevollmacht war ein gerichtlicher Betreuer notwendig.
Der Betreuuer benötigt für den Verzicht auf das Wohnungsrecht die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Damit nahm ein langer Verfahrensweg seinen Lauf. Der Betreuer stellte den Antrag beim Amtsgericht Hannover. Dieses wies ihn ab, so dass er Beschwerde zum Landgericht Hannover einlegen musste. Auch das Landgericht Hannover wies den Antrag ab. Es war der Auffassung, der Betreuer könne für den Verzicht auf das Wohnungsrecht vom Grundstückseigentümer eine Abfindung heraushandeln. Rechtlich gibt es jedoch keinen solchen Abfindungsanspruch. Also musste der Fall zum Bundesgerichtshof. Dort wurde er im Sinne des Betreuers entschieden. Doch damit ist nicht Schluss. Der Fall wurde an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses solle zunächst den Betreuten anhören und dessen Interessenlage ermitteln.
Vor diesem Hintergrund kann nur empfohlen werden, dass Sie rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erteilen, wenn Sie Inhaber eines Wohnungsrechts sind. Ihr VorsorgeAnwalt hilft Ihnen dabei gern.
Donnerstag, 7. Juni 2012
Vorsorgevollmacht verdrängt Betreuung
Eine Betreuung darf nicht parallel zu einer bestehenden Vorsorgevollmacht angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - XII ZB 629/11).
Der Bundesgerichtshof sah sich in seinem Beschluss vom 28.03.2012 zu der Feststellung veranlasst, dass ein Amtsgericht keinen Betreuer bestellen darf, wenn es einen umfassend bevollmächtigten Vorsorgebevollmächtigten gibt. Das steht so auch in § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB. Wieso gelangte diese Frage überhaupt zum Bundesgerichtshof?
Der Fall begann beim Amtsgericht Siegen. Scheinbar war die Vorsorgevollmacht nicht geeignet, um damit das Hausgrundstück des Betroffenen zu veräußern. Das Amtsgericht Siegen bestellte daher einen Betreuer für die Veräußerung des Grundstücks. Es begnügte sich aber nicht damit, sondern bestellte einen weiteren Betreuer mit den Aufgabenkreisen Heimangelegenheiten, Wohnungsauflösung und Verkauf des Hauses und Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen. Nachdem das Hausgrundstück veräußert worden war, beantragte die Vororgebevollmächtigte die Aufhebung der Betreuung. Das Amtsgericht Siegen hielt diese jedoch mit dem Aufgabenbereich der Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen aufrecht. Dagegen ging die Vorsorgebevollmächtigte erfolgreich vor. Sie hatte bereits vor dem Landgericht Siegen Erfolg. Die Verfahrenspflegerin der Betroffenen wollte sich damit jedoch nicht abfinden und brachte den Fall zum Bundesgerichtshof.
Wenn Sie im Umgang mit Betreuungsgerichten auf Probleme stoßen, hilft Ihnen Ihr VorsorgeAnwalt gern weiter.
Der Bundesgerichtshof sah sich in seinem Beschluss vom 28.03.2012 zu der Feststellung veranlasst, dass ein Amtsgericht keinen Betreuer bestellen darf, wenn es einen umfassend bevollmächtigten Vorsorgebevollmächtigten gibt. Das steht so auch in § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB. Wieso gelangte diese Frage überhaupt zum Bundesgerichtshof?
Der Fall begann beim Amtsgericht Siegen. Scheinbar war die Vorsorgevollmacht nicht geeignet, um damit das Hausgrundstück des Betroffenen zu veräußern. Das Amtsgericht Siegen bestellte daher einen Betreuer für die Veräußerung des Grundstücks. Es begnügte sich aber nicht damit, sondern bestellte einen weiteren Betreuer mit den Aufgabenkreisen Heimangelegenheiten, Wohnungsauflösung und Verkauf des Hauses und Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen. Nachdem das Hausgrundstück veräußert worden war, beantragte die Vororgebevollmächtigte die Aufhebung der Betreuung. Das Amtsgericht Siegen hielt diese jedoch mit dem Aufgabenbereich der Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen aufrecht. Dagegen ging die Vorsorgebevollmächtigte erfolgreich vor. Sie hatte bereits vor dem Landgericht Siegen Erfolg. Die Verfahrenspflegerin der Betroffenen wollte sich damit jedoch nicht abfinden und brachte den Fall zum Bundesgerichtshof.
Wenn Sie im Umgang mit Betreuungsgerichten auf Probleme stoßen, hilft Ihnen Ihr VorsorgeAnwalt gern weiter.
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