Dienstag, 19. April 2022

Vergütungsänderungen für Berufsbetreuer ab 2023 zusammengefasst

Vergütungsänderungen zum 1.1.2023 zusammengefasst 

Die Betreuungsrechtsreform 2023 bringt keine generelle Vergütungsanhebung, was von vielen Berufsbetreuern zu Recht beklagt wird. Dennoch sind einige Verbesserungen dabei, die nachstehend zusammengefasst werden: 

 a) Vergütung für „scheinehrenamtliche“ Betreuungen. 

 Neue Betreuer, die in der Umstellungsphase sind, die also, weil das Gericht zunächst einige Betreuungen ehrenamtlich erwartet, noch ehrenamtlich sind, haben für diese Betreuungen ab 1.1.2023 einen Vergütungsanspruch nach dem neuen § 7 VBVG; Voraussetzung ist, sie führen beim Jahresübergang 2022/2023 bereits mindestens eine der Betreuungen mit der Bezeichnung „als Berufsbetreuer“. Es ist also wichtig, im Vorfeld darauf hinzuwirken, dass man zumindest eine solche Betreuung noch vor dem Jahreswechsel erhält. Maßgebliches Datum ist die Bekanntgabe nach § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG. Vormundschaften und Pflegschaften zählen dabei nicht mit. 

 b) Höhere Tabellenstufe für bisherige Berufsbetreuer 

 Ein Teil der bisherigen Berufsbetreuer erhält nicht die Tabelle C, obwohl ein Studium erfolgreich abgeschlossen ist. Und zwar deswegen, weil nach der bisherigen Rechtsprechung die betreuungsrechtliche Fachkenntnis DURCH das Studium vermittelt werden musste (und nicht später durch Berufserfahrung und Fortbildungen). Diese Koppelung entfällt. Ab 2023 reicht ein beliebiger Studienabschluss. Das gleiche gilt für Tabelle B, wenn ein Berufsabschluss im obigen Sinne nicht als betreuungsrelevant angesehen wurde. Oder eben nur für bestimmte Betreuungen angewendet wurde, wie Stufe B bei Krankenpflegern nur dort, wo auch die Gesundheitssorge dabei war. Ab 2023 erhalten all diese Betreuer für all ihre Betreuungen die höhere Tabellenstufe (nach dem neuen § 8 Abs. 2 VBVG). Der Zeitraum beginn für über 3jährige Bestandsbetreuer jeweils mit Beginn des Abrechnungsmonats, der nach dem 31.12.2022 beginnt (heißt in der Praxis, irgendwann zwischen dem 1. und 31.2.2023). Leider gilt diese Regelung für unter 3jährige Bestandsbetreuer erst ab dem Zeitpunkt, in welchem sie die Sachkunde (nach der Registrierverordnung) gegenüber der Betreuungsbehörde nachgewiesen haben. Zwar wird der Endzeitpunkt auf den 30.6.2025 verlängert, aus Vergütungsgründen kann es aber eben sehr sinnvoll sein, diesen Nachweis zeitnah zu beschaffen. Es sollte jetzt schon (für die Registrierung, aber auch die Vergütungshöhe) alles an Nachweisen zusammengestellt werden – und notfalls Ersatzbescheinigungen besorgt werden. 

 C) Verbindliche Vergütungsstufe 

 Für alle, die unsicher sind, was die Vergütungsstufe betrifft, wird es ab 1.1.23 die Möglichkeit zu einer verbindlichen Einstufungsentscheidung geben, die dann für alle geführten Betreuungen gilt (§ 8 Abs. 3 VBVG). Zuständig dafür ist der Amtsgerichtsvorstand; die Länder können dazu noch abweichende Zuständigkeiten schaffen. 

D) Dauerauszahlung der Vergütung quartalsweise 

 Die Betreuervergütung soll künftig auf einmaligen Antrag hin jeweils alle 3 Monate automatisch ausgezahlt werden; damit soll die bisher zT langwierige Bearbeitungszeit ein Ende finden. Es wird allerdings einige Fälle geben, die dafür nicht geeignet sind, insbesondere solche, bei denen der Status Vermögend/Mittellos unklar ist oder des Öfteren wechselt. 

 E) Vereinfachung beim Wechsel ins Heim und zurück 

 Bei einem Aufenthaltswechsel in ein Heim (oder eine gleichgestellte ambulante Einrichtung) und zurück in die eigene Wohnung wird künftig nicht mehr tageweise gequotelt; es gilt (wie auch bisher schon bei der Tabelle für Mittellose bzw. Vermögende) der Stand am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats. 

 F) Vereinfachung bei Mittellosigkeit 

 Für die Frage, ob die Staatskasse für die Vergütung aufkommen muss, zählt ab 1.1.2023 das Einkommen des Betreuten nicht mehr, sondern ausschließlich das Vermögen (verfügbares Vermögen im Sinne des Sozialhilferechtes). Es bleibt beim Freibetrag von 5.000 €, aber es muss nicht mehr berechnet werden, ob aus monatlichem Einkommen oder aus Unterhaltszahlungen Betreuervergütungen gezahlt werden können. Auseinandersetzungen mit Angehörigen des Betreuten werden dadurch auch vermieden. Horst Deinert, April 2022

Montag, 11. April 2022

Verfahrenspflegschaft umsatzsteuerfrei

Nachdem der Verfahrensbeistand für Minderjährige bereits von der Umsatzsteuerpflicht entbunden wurde, hat der BFH das jetzt auch auf Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren ausgeweitet: BFH, Urt. v. 25.11.2021 – V R 34/19: Steuerfreie Leistungen der Verfahrenspfleger durch Berufung auf Unionsrecht Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Quelle: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210052/

Freitag, 4. Juni 2021

Zur Entscheidung des BVerfG bei der Einwilligung zur Corona-Impfung - Kommentar

Die nachfolgende Anmerkung bezieht sich auf diese Entscheidung des BVerfG:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/05/rk20210531_1bvr121121.html


Da wir eine Pandemiesituation mit einer potenziell tödlichen Erkrankung haben- und das RKI dringend die Impfung empfiehlt, sind an die Nicht-Einwilligung eines Betreuers (und genauso des Bevollmächtigten) hohe Hürden geknüpft.

Natürlich kann jeder einwilligungsfähige Mensch für sich selbst die Impfung verweigern - solange keine gesetzliche Impfpflicht besteht. Man muss sich aber über die potentiellen Folgen im Klaren sein.

Für den Vertreter - der ja eh nur für einwilligungsunfähige Personen entscheiden kann (jedenfalls sind ja auch die üblichen Vorsorgevollmachten so auszulegen), heißt das:

- gibt es eine EINDEUTIGE frühere Willensäußerung iSd § 1901a BGB des früher noch einwilligungsfähigen Betroffenen, insbes. eine Patientenverfügung (die die Impfung weiterhin ausschließt) und offenbar auch kein Meinungswandel eingetreten ist? Dann ist der Vertreter weiterhin daran gebunden, auch wenn das für den Betroffenen jetzt Gesundheitsgefahren birgt (und evtl auch Zwangsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz),

- gibt es das nicht, könnte nur noch eine eindeutige ärztliche Kontraindikation, die im Rahmen der Impfaufklärung (§ 630e BGB) erkannt wird, gegen die Impfung sprechen. In solchen Fällen braucht der Vertreter aber gar nicht entscheiden, weil es dann gar kein Impfangebot gibt.

- gibt es auch keine solche Kontraindikation, kann die Stellvertreterentscheidung doch nur auf ja lauten. Alles was anders wäre, kann doch dann nur persönliche Fehldeutung des Vertreters im Sinne einer Verschwörungstheorie sein. Und eben pflichtwidrig und ein Grund zur Entlassung jedenfalls eines Betreuers wegen Nichteignung. Das hat ja das BVerfG dankenswerterweise klargestellt. Für den Bevollmächtigten müsste das dann konsequenterweise einen Vollmachtswiderruf durch einen zu bestellenden Kontrollbetreuer rechtfertigen.

Es bleibt noch eine Fallgestaltung: die indifferente Äußerung des Betroffenen selbst bei Unklarheit über dessen Einwilligungsfähigkeit. In diesem Falle (wenn sich also Vertreter und Arzt bei dem Gespräch nach § 1901b BGB  uneinig sind, wie sie diese Äußerungen zu bewerten haben), ist zwingend das Betreuungsgericht nach § 1904 Abs. 2 BGB anzurufen.

Wenn das Gericht dabei entscheidet, dass kein Betroffenenwille der Impfung entgegensteht, heißt das, dass der Vertreter die Einwilligung erteilen MUSS (Ermessensreduzierung auf Null). Das kann auch bei Betreuern mit einer Gebotsweisung nach § 1837 Abs. 2 BGB oder einem Betreuerwechsel wegen Nichteignung des bisherigen Betreuers (§ 1901b Abs. 1 BGB) durchgesetzt werden kann. Und bei Bevollmächtigten halt durch einen Vollmachtswiderruf und nachträgliche Betreuerbestellung.

Montag, 19. April 2021

Gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten kommt zum 1.1.2023

 Die im Blog im Januar 2017 besprochene Ehegattenvertretung war seinerzeit aufgrund des Diskontinuitätsprinzips nicht zur Realisierung gelangt. Nun wird sie mit den von Bundestag und Bundesrat im März 2021 verabschiedeten Betreuungs- und Vormundschaftsreformgesetzes ab 1.1.2023 doch Wirklichkeit.

Gegenüber dem früheren Entwurf sind ein paar Änderungen erfolgt. Der Text des § 1358 BGB lautet in seiner abschließenden, vom Rechtsausschuss noch veränderten Fassung wie folgt:

„§ 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge

(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten
1. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,

2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,
3. über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und

4. Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehe- gatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.

(3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn
1. die Ehegatten getrennt leben,
2. dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte
a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten ablehnt oder
b) jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst,
3. für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder
4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs Monate seitdem durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.

(4) Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat
1. das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen,

2. dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung nach Nummer 1 mit einer schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe des Absatzes 3 vorzulegen und
3. sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu lassen, dass
a) das Vertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, bisher nicht ausgeübt wurde und
b) kein Ausschlussgrund des Absatzes 3 vorliegt.
Das Dokument mit der Bestätigung nach Satz 1 Nummer 1 und der Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 ist dem vertretenden Ehegatten für die weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.

(5) Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, nicht mehr ausgeübt wer- den.

(6) § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3, § 1828 Absatz 1 und 2, § 1829 Absatz 1 bis 4 sowie § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend.“

Hinweise: Mit den Maßnahmen in Absatz 1 Nr. 1 sind die gleichen gemeint, die im Behandlungsrecht in § 630a ff BGB stehen. Der Ehegatter ist „Berechtigter“ im Sinne der §§ 630d, e BGB. Mit § 1831 Abs. 4 sind die sog. „unterbringungsähnlichen Maßnahmen – bisher in § 1906 Abs. 4 BGB – gemeint, also zB Bettgitter, Fixierungen.

In Absatz 3 ist mit dem Getrennt leben das nach § 1567 BGB zu verstehen, nicht die zB krankheitsbedingte Trennung von Tisch und Bett (durch Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten). Ein Scheidungsverfahren muss nicht rechtshängig sein.

Die Verweise in Absatz 6 meinen folgende Regelungen:
§ 1821 Absatz 2 bis 4: Berücksichtigung der Wünsche des Betroffenen (bisher § 1901 Abs. 2,3 BGB)

§ 1827 Absatz 1 bis 3: Beachtung der Patientenverfügung und anderer Behandlungswünsche (bisher § 1901a BGB)

§ 1828 Absatz 1 und 2: Arztgespräch zu den Behandlungswünschen (bisher § 1901b BGB)

§ 1829 Absatz 1 bis 4: Betreuungsgerichtliche Genehmigung der Behandlung (bisher § 1904 BGB)

§ 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2: Unterbringungsähnliche Maßnahme (bisher § 1906 Abs. 4 BGB)

Bestehende Vorsorgevollmachten und rechtliche Betreuungen (die die obigen Angelegenheiten umfassen), führen zum Nichteintritt des Ehegattenvertretungsrechtes. Eine nachträglich angeordnete Betreuung lässt es entfallen. Vermutlich wird die Rechtsprechung dabei auf die bestehende zum Thema Nichteignung von Bevolllmächtigten zurück greifen.



Montag, 1. Februar 2021

Keine Betreuung bei (nur) Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit bei Erteilung der Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht verhindert eine Betreuung. Das steht in § 1896 Absatz 3 BGB. Was gilt nun aber, wenn es dem Betroffenen bei der Vollmachtserteilung nicht mehr ganz so gut ging? In vielen Fällen wissen wir nicht, ob der Betroffene gerade noch geschäftsfähig oder schon geschäftsunfähig war. Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) im Beschluss vom 29.07.2020 - XII ZB 106/20 befassen.

Der BGH entschied, dass nur dann eine Betreuung angeordnet werden darf, wenn positiv festgestellt werden kann, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung geschäftsunfähig war. Mit anderen Worten: In vielen Fällen setzt sich die Vorsorgevollmacht durch, auch wenn sie bei zweifelhafter Geschäftsfähigkeit erteilt wurde. Das ist auch richtig so, weil die Geschäftsfähigkeit der gesetzliche Regelfall ist. Wer die Geschäftsunfähigkeit als Ausnahme davon behauptet, muss das immer beweisen.

Das Betreuungsgericht muss die Geschäftsfähigkeit bei der Vollmachtserteilung von Amts wegen ermitteln. Und dabei fangen in der Praxis die Probleme an. Die üblichen Betreuungsgutachten befassen sich mit dieser Frage nicht. Die üblichen Betreuungsgutachter schwächeln, wenn sie rückwirkend - teilweise Jahre zurück - die Geschäftsunfähigkeit feststellen sollen. Es gibt sehr gute Sachverständige für diese Fragen, aber die sind rar gesät.

Auch im Fall des BGH ist die Sache nicht so gelaufen, wie sie laufen sollte. Das Gutachten war schlecht. Das Beschwerdegericht (Landgericht) ist dem Sachverständigengutachten deshalb nicht gefolgt. Es meinte aber auch, dass es kein neues Sachverständigengutachten einholen müsse. Dies wurde zudem vom Bundesgerichtshof bestätigt. Kann das wirklich richtig sein? Die Gerichte attestierten dem Sachverständigen, dass er von einem falschen Verständnis der Geschäftsunfähigkeit ausgegangen sei. Damit ist das Gutachten nichts wert. Der Fall liegt also so, als ob es kein Gutachten gibt. Wenn das Gericht von Anfang an kein Gutachten benötigt hätte, wieso hat es dann eines in Auftrag gegeben? An dieser Stelle erscheint der Beschluss des BGH vom 29.07.2020 bedenklich.

Samstag, 14. Dezember 2019

BGH: Keine Kontrollbetreuung gegen den freien Willen des Betroffenen

Eine Kontrollbetreuung kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 05.06.2019 - XII ZB 58/19).

Kann man einen Bevollmächtigten "abschießen", wenn er einen Vergleich anficht und den Richtern dadurch mehr Arbeit beschert? Der Betroffene litt an einem psychoorganischen Hirnsyndrom mit einer mittelgradigen dementiellen Entwicklung. Er wurde als Erbe seiner Schwester auf Rückzahlung von Sozialleistungen verklagt. In diesem Verfahren wurde ein Vergleich geschlossen, durch den der Betroffene "raus" war. Dafür trat er aber seine möglichen Ansprüche gegen seinen Vorsorgebevollmächtigten ab. Der Vorsorgebevollmächtigte focht den Vergleich an, so dass das Verfahren beim Gericht fortgeführt werden musste. Das Gericht regte daher die Bestellung eines Kontrollbetreuers an.

Das Amtsgericht kam diesem Wunsch nach. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung. Dabei versäumten es beide Gerichte, dem Betroffenen das Gutachten über seine Gesundheit zur Kenntnisnahme und ggf. Stellungnahme zu überlassen. Bereits aus diesem Grund konnten die Entscheidungen keinen Bestand haben.

In den Beschlüssen fanden sich keine Feststellungen darüber, ob der Betroffene noch einen freien Willen bilden konnte. Das ist ungünstig, weil es dazu die folgende gesetzliche Regelung gibt:
§ 1896 BGB Voraussetzungen
...
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
...
Also konnten die Beschlüsse auch deshalb nicht in der Welt bleiben. Weiterhin wies der BGH darauf hin, dass er noch genauere Feststellungen benötigt, warum die Kontrollbetreuung erforderlich war und wieso sie nicht noch weiter eingeschränkt werden konnte.

Also kann man einen Bevollmächtigten nur dann über eine Kontrollbetreuung "abschießen", wenn der Betroffene keinen freien Willen mehr hat und wenn sich gut begründen lässt, warum der Bevollmächtigte den Interessen des Betroffenen zuwider handelt.

Ihr Vorsorgeanwalt hilft Ihnen gern, wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind.

Mittwoch, 15. Mai 2019

BGH: Leiden bei unterlassenem Behandlungsabbruch ist kein Schaden


Was passiert, wenn jemand mit einer Magensonde am Leben erhalten wird, obwohl die medizinische Indikation dafür entfallen ist? In diesem Fall ist die Weiterbehandlung rechtswidrig. Führt das aber zu einem Schmerzensgeldanspruch des Patienten bzw. seiner Erben? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage verneint (BGH, Beschluss vom 02.04.2019 - VI ZR 13/18).

Das menschliche Leben sei ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil
über seinen Wert stehe keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben - auch ein leidensbehaftetes Weiterleben - als Schaden anzusehen. Auch wenn der Patient selbst sein Leben als lebensunwert eracht, verbiete die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich
der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der
Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden. Zudem entziehe es sich menschlicher
Erkenntnisfähigkeit, ob ein leidensbehaftetes Leben gegenüber dem Tod ein Nachteil sei.

Montag, 13. Mai 2019

Kontrollbetreuung bei Vollmachtsmissbrauch

Wenn der Vorsorgebevollmächtigte (vermeintlich) seine Vollmacht missbraucht, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen. Im Beschluss des BGH vom 09.05.2018 (XII ZB 413/17) hatte die Betroffene ihrem Sohn und ihrem Enkel notarielle Vorsorgevollmachten erteilt. Beide waren von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, durften also sogenannte Insichgeschäfte als Vertreter der Betroffenen mit sich selbst abschließen.

Die Betroffene war wohl schon immer großzügig gegenüber ihrem Sohn. Nachdem die Betroffene geschäftsunfähig geworden war, setze der Sohn die Großzügigkeit mit seiner Vorsorgevollmacht fort. So gab er seiner GmbH und seiner Ehefrau Darlehen. Dabei kam es zu Ungereimtheiten, weil Darlehenszinsen nicht oder an die falsche Person gezahlt wurden. Weiterhin stellte sich die Frage, ob das Vermögen der Betroffenen noch ausreichte, um sich die Großzügigkeit gegenüber dem Sohn zu leisten. Der BGH entschied daher, dass in diesem Fall ein Kontrollbetreuer erforderlich ist.

Dienstag, 12. Februar 2019

Vorsorgebevollmächtigter kann Erbschein beantragen

Ein Vorsorgebevollmächtigter kann einen Erbschein beantragen und die dafür erforderliche eidesstattliche Versicherung abgeben (OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2018 - 6 W 78/18).

Manchmal ist der Erbe geschäftsunfähig und kann sich nicht mehr selbst um seine Erbschaft kümmern. Dann fällt diese Aufgabe seinem Vorsorgebevollmächtigten zu. Wenn der Vorsorgebevollmächtigte einen Erbschein benötigt, konnte ihn das bisher vor ungeahnte Probleme stellen. Der Erbscheinsantrag bedarf keiner besonderen Form. Der Erbe muss aber im Regelfall eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Das Amtsgericht Hannover war der Meinung, dass diese eidesstattliche Versicherung nicht vom Vorsorgebevollmächtigten abgegeben werden konnte. Das OLG Hamm sah das anders.

Dienstag, 29. Januar 2019

BGH: Beschwerdebefugnis des Vorsorgebevollmächtigten?

Seit viele Jahren quälen wir uns mit dem folgenden Problem herum: Der Betroffene bevollmächtigt einen Vorsorgebevollmächtigten. Das Amtsgericht bestellt trotzdem einen Betreuer. Der Betreuer widerruft die Vorsorgevollmacht. Der Vorsorgebevollmächtigte fragt sich, was er dagegen machen kann. Er kann nichts machen. Er ist rechtlos gestellt. In diesen Kontext fällt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2018 - XII ZB 387/18. Auch in diesem Beschluss hat der BGH die Beschwerde des Vorsorgebevollmächtigten für unzulässig gehalten.

Dienstag, 15. Januar 2019

OLG Stuttgart: Finanzierungsgrundschuld ohne Erbschein möglich

Ein Vorsorgebevollmächtigter kann nach dem Tod des Vollmachtgebers eine Finanzierungsgrundschuld bewilligen, ohne dass ein Erbschein (oder sonstiger Erbnachweis) erforderlich ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018 - 8 W 311/18).

Vorsorgevollmachten gelten in der Regel über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Der Bevollmächtigte kann nach dem Erbfall ein Grundstück des Vollmachtgebers veräußern, ohne dass dafür ein Erbschein erforderlich ist. Die Vollmacht muss dazu lediglich von der Betreuungsbehörde beglaubigt oder vom Notar beglaubigt oder beurkundet sein. (In einigen Bundesländern gibt es weitere Ausnahmen.) Wie ist es nun aber, wenn für die Veräußerung des Grundstücks eine Finanzierungsgrundschuld nötig ist, weil der Erwerber ein Darlehen benötigt? Wenn man sich streng am Wortlaut von § 40 GBO orientiert, wäre in diesem Fall eine Voreintragung der Erben nötig. Es müsste also z.B. ein Erbschein beantragt werden, was Zeit und Geld kostet. Das OLG Stuttgart folgt der Ansicht, wonach in diesen Fällen keine Voreintragung der Erben nötig ist. Die Finanzierungsgrundschuld kann also allein mit der Vorsorgevollmacht bewilligt werden.

Mittwoch, 20. Juni 2018

Vollmachtsverweigerung: Bank muss Betreuung bezahlen

Wenn eine Bank grundlos eine Vosorgevollmacht zurückweist und eine Betreuung verlangt, muss sie die Kosten des Betreuungsverfahrens tragen. So zumindest haben es das AG Hamburg-Wandsbek im Beschluss vom 15.06.2017 - 706 XVII 53/15 und das LG Hamburg im Beschluss vom 30.08.2017 - 301 T 280/17 entschieden. Eine Sparkasse hatte eine Vorsorgevollmacht zurückgewiesen, ohne dass sie einen sinnvollen Grund dafür nennen konnte. Das ist nicht in Ordnung und erzeugt negative Gefühle gegenüber der Sparkasse. Die Gerichte legten deshalb der Sparkasse die Kosten auf.

Mittwoch, 16. Mai 2018

BGH: Anfechtung des Vollmachtswiderrufs, Geeignetheit des Bevollmächtigten

Im Urteil vom 19.07.2017 (XII ZB 141/16) befasste sich der BGH mit zwei wichtigen Fragen:
1. Kann ein Vollmachtswiderruf wegen Drohung angefochten werden, wenn ein Kind behauptet, die Bevollmächtigten würden die Vollmacht missbrauchen und die Vollmachtgeberin eher umbringen, als ihr Vermögen zurückzugeben? (nein)
2. Sind Bevollmächtigte geeinget, die sich von der Vollmachtgeberin ihr gesamtes Vermögen übereignen lassen?  (nein)

Die Vollmachtgeberin litt an einer fortgeschrittenen Demenz. Sie hatte ihrem Sohn und ihren beiden Töchtern Vollmachten erteilt, bei denen jeweils zwei der Kinder handeln mussten. Die Töchter ließen sich nahezu das gesamte Vermögen der Vollmachtgeberin übertragen, darunter das selbsgenutzte Eigenheim der Vollmachtgeberin und andere Grundstücke. Dabei unterschrieb die Vollmachtgeberin beim Notar selbst. Ob sie da noch geschäftsfähig war, ist ungeklärt.

Die Vollmachtgeberin hat die Vollmachten ihrer Töchter widerrufen.  Der Sohn hatte die Vollmachtgeberin nachdrücklich angehalten, die Vollmachten zu widerrufen, weil mit einem künftigen Missbrauch durch die Töchter zu rechnen sei. Diesen Widerruf hat die Vollmachtgeberin später wegen Drohung angefochten. Ob die Vollmachtgeberin beim Widerruf oder bei der Anfechtung noch geschäftsfähig war, wissen wir nicht.

Der Sohn wandte sich an das Betreuungsgericht und regte die Bestellung eines Betreuers an. Mit diesem Anliegen erhielt er beim Amtsgericht und beim Landgericht eine Abfuhr. Der BGH half dann weiter und verwies die Sache zurück.

Freitag, 17. November 2017

Geschäftswert einer notariellen Patientenverfügung

Auch bei vermögenden Mandanten darf ein Notar den Geschäftswert für eine Patientenverfügung nicht mit 1 Mio. bzw. 375.750 € ansetzen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2017 -  I-15 W 464/16).

Eine Patientenverfügung muss nicht notariell beurkundet werden. Die Schriftform genügt. Wenn sich der Mandat aber für eine notarielle Beurkundung entscheidet, berechnet der Notar die Kosten aus dem Geschäftswert. § 36 Absatz 3 GNotKG sieht dafür einen Auffanggeschäftswert von 5.000 € vor. Der Wert kann nach § 36 Absatz 2 GNotKG höher sein, wenn es dafür Gründe gibt, insbesonder wegen des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten. Die Patientenverfügung wird also allein dadurch teurer, dass der Mandant mehr Einkommen oder Vermögen hat. Dabei haben die Regelungen in der Patientenverfügung gar keinen Bezug zum Einkommen und Vermögen. Das OLG Hamm beschränkte die Erhöhung daher auf eine "zurückhaltende" Erhöhung. Das Landgericht hatte Geschäftswerte von 50.000 € und 25.000 € angenommen. Das OLG Hamm billige diese Werte. Aus Verfahrensgründen konnte das OLG Hamm diese Werte nicht reduzieren. Es klingt aber danach, dass dem OLG Hamm die Geschäftswerte immer noch zu hoch waren.

Bei Ihrem VorsorgeAnwalt können Sie die Vergütungsfrage vorher klären. Das schützt vor bösen Überraschungen.

Freitag, 7. Juli 2017

Grundstücksübertragung ohne öffentlich beglaubigte Vollmacht?

Am 09.06.2017 fand das 6. Symposium des Instituts für Notarrecht der Georg-August-Universität in Göttingen in Kooperation mit dem VorsorgeAnwalt e.V. statt. Dort warf der Notar Prof. Dr. Maximilian Zimmer (Wernigerode/Harz) die Frage auf, ob man Grundstücke auch mit einer privatschriftlichen Vorsorgevollmacht übertragen kann. Tatsächlich scheint dies möglich zu sein.

Mittwoch, 26. April 2017

BGH zu Patientenverfügungen

Der Beschluss des BGH vom 06.07.2016 hatte in den Medien zu einem Aufschrei geführt. Angeblich seien viele Patientenverfügungen unwirksam. Dabei hatte der BGH das gar nicht entschieden. Nun konnte der BGH in einem weiteren Beschluss vom 08.02.2017 - XII ZB 604/15 die Rechtslage klarstellen.

Die Betroffene befand sich in einem wachkomatösen Zustand und wurde über eine Magensonde ernährt. In ihrer Patientenverfügung hieß es:

"Für den Fall, daß ich (...) aufgrund von Bewußtlosigkeit oder Bewußtseinstrübung (...) nicht mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, verfüge ich:

Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht, erwarte ich ärztlichen und pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten.

Dagegen wünsche ich, daß lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizi-
nisch eindeutig festgestellt ist,
  • daß ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozeß befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, oder
  • daß keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewußtseins besteht, oder
  • daß aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, oder
  • daß es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt.
Behandlung und Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in meiner vertrauten Umgebung.

Aktive Sterbehilfe lehne ich ab.

Ich bitte um menschliche und seelsorgerische Begleitung."
Der Sohn und Betreuer der Betroffenen beantragte im ihrem Namen die Einstellung der künstlichen Ernährung. Das Amtsgericht und das Landgericht lehnten dies ab. Daher musste der BGH entscheiden.

Montag, 23. Januar 2017

Gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten

Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf für eine (beschränkte) gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten in den Bundestag eingebracht (BR-Drucksache 505/16). Das ganze nennt sich "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten"
Die wichtigste Neuerung ist ein neuer § 1358 BGB.
§ 1358 BGB (Entwurf)
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten
(1) Soweit ein volljähriger Ehegatte auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die nachgenannten Angelegenheiten nicht besorgen kann und weder einen entgegenstehenden Willen geäußert noch eine andere Person zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten bevollmächtigt hat und kein Betreuer bestellt ist, gilt sein volljähriger Ehegatte als bevollmächtigt,
1. für den anderen Ehegatten gemäß § 630d Absatz 1 Satz 2 in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder die Einwilligung zu versagen sowie ärztliche Aufklärungen nach § 630e Absatz 4 entgegen zu nehmen,
2. für den anderen Ehegatten Willenserklärungen in Bezug auf ärztliche Behandlungsverträge, Krankenhausverträge sowie sonstige Verträge abzugeben und entgegenzunehmen, die der medizinischen Versorgung, Pflege, Betreuung oder Rehabilitation dienen, und dessen Rechte gegenüber den Erbringern solcher Leistungen wahrzunehmen,    
3. über Maßnahmen nach § 1906 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 in Bezug auf den anderen Ehegatten zu entscheiden und deren betreuungsgerichtliche Genehmigung einzuholen,
4. für den anderen Ehegatten Ansprüche, die diesem aus Anlass von Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder damit einhergehender Hilfebedürftigkeit zustehen, geltend zu machen und im rechtlich zulässigen Rahmen an Erbringer von medizinischen Leistungen, Pflege- oder Rehabilitationsleistungen abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen,
5. zur Wahrnehmung der Angelegenheiten nach Nummer 1 bis 4 die Post des anderen Ehegatten entgegenzunehmen und zu öffnen.
Dies gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben (§ 1567 Absatz 1).  
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 und zur Wahrnehmung der dort genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Ehegatten entbunden. Der Ehegatte kann unter denselben Voraussetzungen Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen sowie seinerseits behandelnde Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger von ihrer Schweigepflicht im Verhältnis zu Dritten entbinden. 
(3) Erklärt der handelnde Ehegatte gegenüber dem behandelnden Arzt, der betroffenen Einrichtung, dem Empfänger der Willenserklärung oder der für die Gewährung von Ansprüchen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuständigen Stelle,
1. mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein,
2. nicht getrennt zu leben und
3. dass ihm weder das Vorliegen einer Vollmacht oder das Bestehen einer Betreuung noch ein entgegenstehender Wille des anderen Ehegatten bekannt ist,
und legt er in den Fällen des Absatz 1 Nummer 2 und 4 zusätzlich ein ärztliches Zeugnisvor, das nicht älter als sechs Monate ist und aus dem sich die Unfähigkeit des anderen Ehegatten zur Besorgung der Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 ergibt, so gelten die Voraussetzungen des Absatz 1 gegenüber der jeweiligen Person oder Stelle als erfüllt, es sei denn, dass diese deren Fehlen kennt oder kennen muss. Der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bedarf es nicht, sofern die jeweilige Person oder Stelle die Unfähigkeit des anderen Ehegatten zur Besorgung der Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 nach den ihr vorliegenden Informationen selbst beurteilen kann.
(4) §§ 1901a und 1901b sowie § 1904 Absatz 1 bis 4 gelten entsprechend. Übernimmt der Ehegatte die Besorgung der Angelegenheiten nach Absatz 1, so findet im Übrigen auf das Verhältnis der Ehegatten, soweit diese nichts anderes vereinbart haben, das Recht des Auftrags Anwendung. 

Dienstag, 20. Dezember 2016

BGH bestätigt: Vorsorgevollmacht verhindert Betreuung

Eine Vorsorgevollmacht steht einer Betreuung eben doch entgegen (BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - XII ZB 498/15, NJW-RR 2016, 1025).

Der BGH bestätigte in seinem Beschluss vom 17.02.2016, dass es nicht so einfach ist, eine Vorsorgevollmacht über eine staatliche Betreuung auszuhebeln. Der über 90-jährige Betroffene leidet an Demenz. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau in einem Haus, in dem auch sein Sohn wohnt. Der Betroffene hat seinem Sohn und einer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt. Scheinbar kam es zum Streit mit einer weiteren Tochter. Die andere Tochter beantragte die Einrichtung einer Betreuung, weil der Betroffene dies wolle und die Vorsorgebevollmächtigten ungeeignet seien. Das Betreuungsgericht folgte dem Antrag und bestellte einen Betreuer. Die bevollmächtigten Kinder legten dagegen Beschwerde ein und verloren vor dem Landgericht. Mit der Rechtsbeschwerde zum BGH hatten sie dann Erfolg.

Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist (§ 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB). Wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, ist eine Betreuung im Normalfall nicht erforderlich (§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB). Die Rechtsprechung hat davon in den vergangenen Jahren zahlreiche Ausnahmen entwickelt, zum Beispiel wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen oder wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist. So einfach ist es aber dann doch nicht. Der BGH schaute näher hin und sah hier keinen Sachverhalt, der eine Betreuung trotz Vorsorgevollmacht zulässt.

Mittwoch, 23. November 2016

Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist,... (2)

Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist, dann kann er nicht mit der Vollmacht handeln - zumindest, wenn er dies verrät. So sieht es jedenfalls das OLG München im Beschluss vom 31.08.2016 - 34 Wx 273/16.

Gerade noch sah es so aus, als hätte das OLG München im Beschluss vom 04.08.2016 die Praxistauglichkeit von Vollmachten erhöht. Und dann sowas. Der Bevollmächtigte darf niemandem verraten, dass er Alleinerbe ist. Dann kann er mit der Vollmacht handeln. Wenn er es aber verrät, geht die Vollmacht nicht mehr.

Wo liegt das Problem? Er kann doch dann als Alleinerbe handeln. Das stimmt im Prinzip auch. Aber beim Grundbuchamt wird vom Bevollmächtigten verlangt, dass er seine Erbenstellung nachweist. Wenn er dies (noch) nicht kann, weil es zum Beispiel noch keinen Erbschein gibt, dann kann er gar nicht mehr handeln. Kann das richtig sein?

Dienstag, 22. November 2016

Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist, ...

Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist, dann kann er trotzdem mit der Vollmacht handeln. So sieht es jedenfalls das OLG München im Beschluss vom 04.08.2016 - 34 Wx 110/16.

Wo liegt das Problem? Vorsorgevollmacht gelten in der Regel über den Tod hinaus. Der Bevollmächtigte vertritt nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben. Das funktioniert auch, solange der Bevollmächtigte nicht Alleinerbe des Vollmachtgebers wird. Wenn der Bevollmächtigte aber Alleinerbe wird, dann würde er sich selbst vertreten. Das sieht das Gesetz aber nicht vor, weil man dann ja einfach im eigenen Namen handeln kann.
§ 164 BGB Wirkung der Erklärung des Vertreters
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Die Vollmacht erlischt durch die sogenannte Konfusion, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers wird. Das führt dann hin und wieder zu der Idee, dass man den Bevollmächtigten beim Grundbuchamt abweist: "Deine Vollmacht ist durch Konfusion erloschen und Deine Erbenstellung kannst Du (noch) nicht beweisen." Das OLG München entschied, dass die Legitimationswirkung der Vollmacht fortbestehe. Damit löst es das Problem. Eine tragfähige Begründung bleibt es aber schuldig.